Subsidiary constitutional complaint inadmissible for lack of substantiation

5D_135/2007Federal Supreme Court / Civil Division IIDec 4, 2007Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court held that the subsidiary constitutional complaint against the grant of definitive legal enforcement for municipal taxes was inadmissible because it lacked the required specific and detailed constitutional reasoning. The appellant’s hearing complaint failed, since the file contained a lower-court order inviting her to comment and warning of a decision on the record. Her criticism of the absence of an oral hearing was rejected because legal-enforcement proceedings may be written or oral under federal law, and no cantonal rule requiring a hearing was shown. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 200.

Regest

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 116 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: strenge Begründungsanforderungen. Die beschwerdeführende Partei hat klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und inwiefern; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. Im Rechtsöffnungsverfahren besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine mündliche Verhandlung; die Kantone können das Verfahren schriftlich oder mündlich ausgestalten (Art. 84 Abs. 2 SchKG).

Full text

{T 0/2}
5D_135/2007/bnm

Urteil vom 4. Dezember 2007
II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde der Stadt A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Steuerverwaltung der Stadt A.________.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 25. Oktober 2007 des Amtsgerichtspräsidenten (Zivilabteilung) von Solothurn-Lebern.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 25. Oktober 2007 des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern, welcher der Beschwerdegegnerin (in einer Betreibung gegen die Beschwerdeführerin) für Fr. 384.10 (nebst Zins und Kosten) die definitive Rechtsöffnung erteilt hat (Gemeindesteuer 2005),

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass zwar die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht die Nichteinholung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin und damit sinngemäss eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV rügt,
dass sie jedoch ihre Rüge nicht verständlich und erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen begründet, weil die Beschwerdeführerin selbst ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verfügung vom 11. Oktober 2007 des Richteramtes Solothurn-Lebern beigelegt hat, womit sie zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch innert 5 Tagen aufgefordert worden ist mit der ausdrücklichen Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf ohne Verhandlung auf Grund der Akten entschieden werde,
dass sodann die weitere Rüge der unterbliebenen mündlichen Gerichtsverhandlung überhaupt keinen Bezug zur Verfassung aufweist, zumal die Kantone frei sind, das Rechtsöffnungsverfahren entweder schriftlich oder mündlich durchzuführen (Art. 84 Abs. 2 SchKG; André Schmidt, in: Commentaire romand, N. 7 zu Art. 84 SchKG, S. 349), und die Beschwerdeführerin keine Bestimmung des Solothurner Prozesses nennt, die dem Rechtsöffnungsrichter zwingend eine Parteiverhandlung vorgeschrieben hätte,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

subsidiary constitutional complaintadmissibilitysubstantiationright to be heardlegal enforcementoral hearingcourt costs