Non-entry on constitutional complaint against definitive debt enforcement

5D_131/2010Federal Supreme Court / Civil Division IIOct 8, 2010Dismissed

Summary

The Federal Court dealt with a constitutional complaint against a cantonal decision granting definitive debt enforcement for CHF 100 plus interest and costs. It held that the appellant did not comply with the strict substantiation requirements for constitutional complaints, as he failed to engage with the decisive reasoning of the lower court. The complaint was therefore manifestly inadmissible and was not entered into in simplified proceedings. Because the filing had no prospects of success, the request for legal aid was denied. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 116 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; constitutional complaint: the appellant must, with reference to the impugned reasons, set out clearly and in detail which constitutional rights were infringed and how. A merely appellatory submission or one that does not engage with the decisive reasoning is inadmissible. If the complaint is manifestly inadmissible, the court may not enter into it in simplified proceedings. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG presupposes non-obvious lack of prospects; it is refused where the appeal is doomed from the outset.

Full text

{T 0/2}
5D_131/2010

Urteil vom 8. Oktober 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Solothurn, Amt für öffentliche Sicherheit, vertreten durch das Amt für Finanzen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung, vom 2. September 2010.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 2. September 2010 erteilte das Richteramt Olten-Gösgen dem Staat Solothurn, Amt für öffentliche Sicherheit in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.-- nebst Zins zu 4% seit 26. September 2009 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 17.-- und verurteilte den Beschwerdeführer zu den Kosten des Verfahrens von Fr. 150.-- und zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner von Fr. 100.--. Der Beschwerdeführer hat mit einer am 1. Oktober 2010 der Post übergebenen Eingabe vom 30. September 2010 gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde erhoben mit den Begehren, die Korrektheit der Beschwerde und der eingeleiteten Schritte des Amtes zu prüfen und die Angelegenheit unter Berücksichtigung der eingereichten Beweisstücke zu überprüfen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

2.
2.1 In der Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

2.2 Die Amtsgerichtspräsidentin hat erwogen, die Forderung von Fr. 100.-- beruhe auf einer rechtskräftigen Verfügung des Amtes für öffentliche Sicherheit vom 25. August 2009 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1 SchKG i.V.m. § 85 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz]). Der Beschwerdeführer habe nicht durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden sei, und habe auch nicht die Verjährung angerufen.

2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit der entscheidenden Erwägung der Aufsichtsbehörde nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Amtsgerichtspräsidentin seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben könnte. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer nicht einzutreten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

3.
Die Beschwerde hat sich als von Anfang an aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Richteramt Olten-Gösgen, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden

Keywords

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