Non-entry on constitutional complaint against disciplinary fine

5D_128/2010Federal Supreme Court / Civil Division IISep 22, 2010Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against an Obergericht decision upholding a CHF 500 disciplinary fine imposed in a matrimonial protective-measures modification proceeding. It held that the complaint did not meet the strict reasoning requirements for a subsidiary constitutional complaint because it failed to engage with the decisive cantonal reasoning. The Court therefore did not enter into the matter. It also refused free legal aid due to the complaint's lack of prospects of success and ordered the appellant to pay CHF 150 in court costs.

Regest

Art. 113 ff., 116, 117, 64 and 66 BGG; subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision in a monetary civil matter. A subsidiary constitutional complaint is admissible only for the violation of constitutional rights and must be reasoned in a manner that specifically engages with the challenged decision; a mere assertion of arbitrariness is insufficient. If the appellant fails to show, on the basis of the cantonal reasoning, which constitutional guarantees were violated and in what respect, the Federal Supreme Court does not enter into the complaint (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Free legal aid is denied where the complaint lacks prospects of success; court costs are borne by the losing party.

Full text

{T 0/2}
5D_128/2010

Urteil vom 22. September 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ordnungsbusse im Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 23. August 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 23. August 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen eine ihm (im Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen) mit Verfügung vom 20. Juli 2010 auferlegte Ordnungsbusse von Fr. 500.-- bzw. gegen einen abweisenden Wiedererwägungsentscheid abgewiesen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 23. August 2010 erwog, trotz Fristansetzung vom 13. Juli 2010 (mit Androhung von Säumnisfolgen) zur Verbesserung der in einem Fristerstreckungsgesuch vom 7. Juli 2010 gemachten ungebührlichen Äusserung habe der Beschwerdeführer die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin in einer weiteren Eingabe erneut als "Kinderquälerin" bezeichnet, weshalb dem Beschwerdeführer (gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen) eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- auferlegt worden sei, der Beschwerdeführer weise in der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH nach, neue Vorbringen seien zum Vornherein unzulässig,
dass das Obergericht weiter erwog, die Ordnungsbusse beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage, bei ihrer Verfügung vom 20. Juli 2010 habe die erstinstanzliche Richterin auf den von der Zustellungsempfängerin des Beschwerdeführers am 15. Juli 2010 unterzeichneten Empfangsschein (betreffend die Fristansetzung) sowie auf den Poststempel der weiteren Eingabe (16. Juli 2010) abgestellt und ohne Willkür davon ausgehen dürfen, dass die Zustellempfängerin die für den Beschwerdeführer bestimmten Sendungen unverzüglich an diesen weiterleite, der Beschwerdeführer unterlasse eine Darlegung darüber, wie und wann er durch die Zustellempfängerin Kenntnis von der Verfügung vom 13. Juli 2010 erhalten habe und wie und wann es zum Versand seiner weiteren Eingabe gekommen sei, ebenso wenig setze sich der Beschwerdeführer mit den erstinstanzlichen Erwägungen über die Unerheblichkeit seiner weiteren Einwendungen (angebliche Entschuldigung und Korrektur der Eingabe) auseinander,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar die Auferlegung der Ordnungsbusse als willkürlich bezeichnet,
dass er jedoch nicht in rechtsgenüglicher Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 23. August 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

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