Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_123/2013Federal Supreme Court / Civil Division IIMay 27, 2013Inadmissible

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Omnilex summary

The complainant challenged the Obergericht’s non-entry decision after failing to pay the requested advance on costs in a definitive debt-enforcement legal-opening matter. The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint did not satisfy the federal reasoning requirements because it merely repeated the insurer-payment argument and referred to financial hardship without showing a constitutional violation. The complaint was therefore not entered into in simplified procedure, legal aid was refused, and costs of CHF 300 were charged to the complainant.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde: Die beschwerdeführende Partei hat anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen; blosse Wiederholung des Standpunkts der Vorinstanz oder allgemeine Hinweise auf finanzielle Verhältnisse genügen nicht. Wird diese qualifizierte Begründung nicht erbracht, ist auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}

5D_123/2013

Urteil vom 27. Mai 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Obwalden,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 16. Mai 2013.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin zog den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten II von Obwalden vom 19. Februar 2013, mit dem der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Obwalden für Fr. 375.35 definitive Rechtsöffnung gewährt worden war, am 14. März 2013 an das Obergericht des Kantons Obwalden weiter. Das Obergericht forderte sie mit Verfügung vom 18. März 2013 zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Die Beschwerdeführerin leistete diesen Vorschuss weder innert der ersten gesetzten Frist noch innert der am 8. April 2013 angesetzten Nachfrist, weshalb das Obergericht am 16. Mai 2013 auf die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid androhungsgemäss nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin gelangt gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um dessen Aufhebung. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

2.

2.1. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe den verlangten Kostenvorschuss weder innert der gesetzten ersten Frist noch innert der mit Verfügung vom 8. April 2013 gesetzten Nachfrist geleistet. Die Leistung des Kostenvorschusses obliege der Beschwerdeführerin, weshalb ihr mit Schreiben vom 13. April 2013 vertretener Standpunkt nicht relevant sei, ihre Rechtsschutzversicherung hätte den Vorschuss leisten müssen.

2.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.3. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auch in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht auf den besagten Standpunkt und weist auf ihre prekären finanziellen Verhältnisse hin, ohne sich aber den vorgenannten Begründungsanforderungen entsprechend mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.

3.

Auf die offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Keywords

legal openingadvance on costsinadmissibilityconstitutional complaintlegal aidreasoning requirementscourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the constitutional complaint met the federal reasoning requirements

Extracted holding

It did not; the filing did not engage with the cantonal decision in a legally sufficient way.

Extracted reasoning

The complaint merely repeated the argument that the legal expenses insurer should have paid the advance and referred to financial hardship, but did not show which constitutional rights were violated as required by Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Key legal question

Whether legal aid should be granted

Extracted holding

Legal aid was refused because the complaint had no prospect of success.

Extracted reasoning

Given the manifest inadmissibility of the constitutional complaint, the request was obviously futile under Art. 64(1) BGG.

Key legal question

Allocation of court costs

Extracted holding

Court costs were imposed on the complainant.

Extracted reasoning

As the complaint was not entered into, the costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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