Inadmissibility of constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_122/2007Federal Supreme Court / Civil Division IINov 19, 2007Dismissed

Summary

The complainant challenged a cantonal non-entry decision in a debt-enforcement matter by way of subsidiary constitutional complaint. The Federal Supreme Court held that the filing did not meet the strict reasoning requirements: it did not engage with the cantonal court’s decisive finding that the cost advance had been paid after the deadline and did not identify any violated constitutional right. The complaint was therefore not entertained in simplified procedure. Court costs of CHF 300 were imposed on the complainant.

Regest

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 116 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeschrift muss anhand der tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert dartun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse Kritik oder appellatorische Ausführungen genügen nicht. Fehlt eine derart substanziierte Rüge, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das Bundesgericht prüft nicht von Amtes wegen die Verfassungsmässigkeit des kantonalen Entscheids, sondern nur formgerecht erhobene Rügen (E. 2).

Full text

{T 0/2}
5D_122/2007 /blb

Urteil vom 19. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Kanton Aargau,
  2. Einwohnergemeinde E.________,
    Beschwerdegegner,
    beide vertreten durch Finanzverwaltung E.________.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. September 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. September 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 6'750.40 (nebst Zins und Kosten) an die Beschwerdegegner nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid erwog, der Beschwerdeführer habe den ihm mit Verfügung vom 29. August 2007 auferlegten, innerhalb von 10 Tagen seit der am 7. September 2007 erfolgten Zustellung zu leistenden Kostenvorschuss von Fr. 450.-- erst am 19. September 2007 (Mittwoch) und damit nach Fristablauf (Montag, den 17. September 2007) bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte behauptet,
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 24. September 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementnon-entrycost advancedebt enforcementcourt costs