projects
5D_120/2007 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible for lack of standing and reasoning
5D_120/2007Federal Supreme Court / Civil Division IINov 19, 2007Inadmissible
The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the cantonal decision was not appealable by ordinary means due to the value threshold. It held that the second appellant had no standing, as the cantonal decision concerned only the first appellant. As to the first appellant, the complaint was inadmissible because it did not address the cantonal court's decisive reasoning and did not satisfy the strict constitutional reasoning requirements. Objections to the existence and amount of the debt were irrelevant in the legal opening proceedings. The complaint was not entered into, and the appellants were charged a joint court fee of CHF 800.
Art. 113 ff., 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint—standing and reasoning requirements. A subsidiary constitutional complaint is admissible only for a party directly affected by the cantonal decision (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG by analogy). It must, by reference to the decisive cantonal reasoning, clearly and specifically allege the violated constitutional rights and the manner of infringement; mere appellate criticism or objections to the merits of the underlying claim do not suffice. Failure to comply leads to non-entry in summary procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (cf. consid. 1).
{T 0/2}
5D_120/2007 /blb
Urteil vom 19. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
gegen
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. September 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. September 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf (vom Beschwerdeführer Nr. 1 erhobene) Beschwerden gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 7'738.80 sowie für Fr. 1'037.40.-- (je nebst Zins und Kosten) an die Beschwerdegegner nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Beschwerdeführerin Nr. 2 durch den gegenüber dem Beschwerdeführer Nr. 1 ergangenen Entscheid des Obergerichts nicht beschwert ist, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie auch von der Beschwerdeführerin Nr. 2 erhoben wird, zum Vornherein nicht einzutreten ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht des Kantons Aargau im angefochtenen Entscheid erwog, der Beschwerdeführer Nr. 1 (nachstehend: Beschwerdeführer) sei (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) mit Verfügung vom 17. August 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der am 22. August 2007 erfolgten Zustellung aufgefordert worden, innerhalb der am 3. September 2007 endenden Kostenvorschussfrist habe jedoch der Beschwerdeführer den Vorschuss nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf diese Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 17. September 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass dies insbesondere für seine Vorbringen gilt, mit denen er die Begründetheit und die Höhe der Betreibungsforderungen bestreitet, die im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht zu überprüfen waren,
dass es schliesslich dem Betreibungsamt obliegen wird, für die vom Beschwerdeführer geforderte Einhaltung des Existenzminimums zu sorgen (Art. 92ff. SchKG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: