Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_116/2010Federal Supreme Court / Civil Division IISep 6, 2010Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint against an Obergericht decision concerning partial debt enforcement. It held that the appellant did not meet the strict reasoning requirements for alleging constitutional violations, because she failed to address the decisive grounds of the cantonal decision and merely invoked constitutional provisions in general terms. The complaint was therefore not entered into. The request for legal aid was refused as hopeless, and court costs of CHF 100 were charged to the appellant.

Regest

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint: the party must, with reference to the contested reasoning, clearly and specifically allege and substantiate the infringement of constitutional rights. Mere citation of constitutional provisions is insufficient. If the appellant does not engage with the decisive considerations of the cantonal decision, the Federal Supreme Court does not enter into the complaint. Hopeless complaints do not justify free legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG; costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 2).

Full text

{T 0/2}
5D_116/2010

Urteil vom 6. September 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton und Stadt Schaffhausen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 193.05 abgewiesen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 30. Juli 2010 im Wesentlichen erwog, für den erwähnten Betrag habe die Beschwerdeführerin kein Zahlungsabkommen bzw. keine Stundung seitens der Steuerverwaltung nachweisen können, aus den Akten und Zahlungsraten ergebe sich, dass die Stundung nur für die vorläufige Steuerrechnung von Fr. 1'552.95 (und nicht für die definitive Steuerrechnung von Fr. 1'746.--) gewährt worden sei, weshalb die Gewährung der Rechtsöffnung für den Differenzbetrag nicht mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar Art. 5 Abs. 1 und 2 BV anruft,
dass sie jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen darlegt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. Juli 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

subsidiary constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costsdebt enforcement