Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_932/2013Federal Supreme Court / Civil Division IIDec 10, 2013Inadmissible

Summary

The appellant challenged a cantonal non-entry decision in a debt-enforcement matter before the Swiss Federal Supreme Court. The Court held that the filing did not address the decisive reasoning of the cantonal judgment and failed to meet the federal pleading and constitutional substantiation requirements. It therefore refused to enter into the complaint. Because the appeal was hopeless, the request for free legal assistance was denied. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 64 Abs. 1 BGG; requirements of reasoning for a federal complaint and legal aid. A complaint must, by reference to the decisive considerations of the challenged decision, specifically and convincingly show which federal law or constitutional rights were violated; mere criticism or repetition of prior arguments is insufficient (consid. 1). Constitutional grievances must be expressly raised and substantiated. If the pleading is manifestly inadequate, the Court enters no debate under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Legal aid is denied where the complaint is devoid of prospects of success. The unsuccessful party bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}

5A_932/2013

Urteil vom 10. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf die Beschwerde könne wegen Verspätung nicht eingetreten werden, nachdem das angefochtene Urteil als (kraft Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) am 24. Oktober 2013 zugestellt gelte und die Beschwerde an das Obergericht erst am 28. November 2013 (Donnerstag) der Post übergeben worden sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 4. Dezember 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

inadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintlegal aidcourt costsdebt enforcement