Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_906/2011Federal Supreme Court / Civil Division IIJan 3, 2012Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal decision upholding the appointment of a lawyer in guardianship proceedings. It held that the filing failed to address the decisive reasons of the cantonal judgment and did not meet the statutory reasoning requirements for ordinary or constitutional complaints. Complaints directed at other decisions, damages claims, and criticism of the lifted coercive custody were also outside the scope of review. The request for suspensive effect became moot. No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und konkret darlegen, welche Rechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Pauschale Kritik, Ausführungen ausserhalb des angefochtenen Entscheids oder appellatorische Beanstandungen genügen nicht. Eine ungenügend begründete Beschwerde führt im vereinfachten Verfahren zum Nichteintreten; mit dem Nichteintreten wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (vgl. Erwägungen 1 ff.).

Full text

{T 0/2}
5A_906/2011

Urteil vom 3. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat Winterthur, Präsident, Lindstrasse 8,
8400 Winterthur,

Gegenstand
Ernennung eines Rechtsanwalts im Entmündigungsverfahren.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen das Urteil vom 5. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu Recht als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe u.a. gegen das Urteil vom 5. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ernennung eines Rechtsanwalts (im Rahmen des gegen ihn beim Bezirksrat Winterthur eingeleiteten Entmündigungsverfahrens nach Art. 369 Abs. 1 ZGB) abgewiesen hat,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer bestreite die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung zur Wahrung seiner Rechte im Entmündigungsverfahren zu Recht nicht, der von ihm erhobene Einwand, wonach die Entmündigung nicht gerechtfertigt sei, werde durch den Bezirksrat im Entmündigungsverfahren zu prüfen sein, Anhaltspunkte dafür, dass eine Entmündigung zum vornherein ausser Betracht fiele, bestünden nicht, kein solcher Anhaltspunkt sei namentlich die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug, gegen die Person des Rechtsanwalts erhebe der Beschwerdeführer keine Einwendungen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als das vorliegend allein anfechtbare Urteil des Obergerichts vom 5. Dezember 2011 beanstandet, auf Schadenersatz klagt und den (aufgehobenen) fürsorgerischen Freiheitsentzug kritisiert,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 5. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksrat Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

guardianshiplegal representationappeal admissibilityreasoning requirementconstitutional complaintnon-entrysuspensive effectcourt costsparty costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act

Extracted holding

No. The submission did not engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and did not show any legal or constitutional violation in the required manner.

Extracted reasoning

An appeal must, in concise form, explain which legal rules were violated and why; constitutional complaints must be specifically and clearly substantiated. The filing did not meet these standards.

Key legal question

Whether other complaints, damages claims, and criticism of the lifted coercive custody could be examined

Extracted holding

No. These matters were outside the only appealable judgment before the Court.

Extracted reasoning

The appeal was directed in part against other decisions and matters not open to review in this proceeding.

Key legal question

Request for suspensive effect

Extracted holding

The request became moot once the appeal was not entered into.

Extracted reasoning

A non-entry decision on the appeal removes any basis for deciding interim suspensive relief.

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