Non-entry for insufficiently reasoned appeal

5A_90/2011Federal Supreme Court / Civil Division IIFeb 2, 2011Inadmissible

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s complaint against a Zurich cassation court ruling about guardianship and a request for interdiction. It held that the filing did not meet the federal motivation requirements because it failed to engage with the decisive reasons of the cantonal decision and did not properly set out any constitutional violation. The court also noted that the appellant was again acting abusively. Court costs of CHF 300 were imposed on her.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG; inadmissibility of an appeal for insufficient reasoning and abusive litigation conduct. A federal appeal must, in direct relation to the challenged reasoning, identify the alleged legal violations and explain them in a concise yet specific manner; constitutional grievances require explicit and detailed substantiation. Failure to engage with the decisive considerations of the cantonal judgment leads to non-entry. Independently, abusive submissions may justify non-entry under Art. 42 Abs. 7 BGG (consid. 1).

Full text

{T 0/2}
5A_90/2011

Urteil vom 2. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Postfach, 8022 Zürich.

Gegenstand
Nichtbehandeln eines Entmündigungsbegehrens.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 24. Januar 2011 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 24. Januar 2011 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich (Nichteintreten auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einerseits die erstinstanzliche Abweisung ihrer sinngemässen Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vormundschaftsbehörde der Stadt A.________ und gegen anderseits das erstinstanzliche Nichteintreten auf ihr Entmündigungsbegehren) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kassationsgericht erwog, in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde rüge die Beschwerdeführerin das obergerichtliche Nichteintreten (mangels Beschwer) auf ihren Antrag auf Entmündigung auf eigenes Begehren nicht, weshalb diese Frage durch das Kassationsgericht nicht zu prüfen sei, soweit die Beschwerdeführerin sodann die Nichtaufhebung der über sie errichteten Beistandschaft beanstande, habe das Obergericht über diese (erstinstanzlich von der Vormundschaftsbehörde zu entscheidende) Frage (mangels Zuständigkeit) nicht entschieden, weshalb es diesbezüglich an der Beschwer zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde fehle,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kassationsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 24. Januar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

inadmissibilityreasoned appealconstitutional complaintabusive litigationguardianshipnon-entrycourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal satisfied the reasoning requirements of Art. 42 and 106 BGG.

Extracted holding

No. The submission did not address the decisive reasoning of the cantonal decision in a comprehensible way and therefore failed to show any legal or constitutional violation.

Extracted reasoning

A federal appeal must set out, in summary form, which provisions were violated and why; constitutional complaints must be specifically and clearly motivated. The appellant failed to do so.

Key legal question

Whether the appeal was abusive under Art. 42(7) BGG.

Extracted holding

Yes. The court considered the filing abusive.

Extracted reasoning

The appellant had once again acted abusively in the proceedings, which independently supported non-entry.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.