Late federal appeal against refusal of moratorium

5A_853/2012Federal Supreme Court / Civil Division IINov 22, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into X.________'s complaint against a Basel-Landschaft cantonal decision concerning emergency moratorium. The filing was late, since the cantonal decision had been served on 18 October 2012 and the complaint was posted only on 20 November 2012, after the deadline expired on 19 November 2012. The Court added that the pleading would also have failed on the merits because it was abusive and did not engage with the decisive cantonal reasoning. Free legal aid was refused and CHF 300 in costs were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1, 108 Abs. 1 lit. a, 64 Abs. 1 und 66 Abs. 1 BGG; Fristwahrung und offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde. Eine Beschwerde ist nur fristgerecht, wenn sie innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Post übergeben wird. Nach Ablauf der Frist ist auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unabhängig davon ist eine Beschwerde unzulässig, wenn sie missbräuchlich erhoben wird oder den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht genügt; das Rechtsmittel hat sich mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern Recht oder Verfassung verletzt sein sollen. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten folgen dem Unterliegen.

Full text

{T 0/2}
5A_853/2012

Urteil vom 22. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft.

Gegenstand
Notstundung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ein (ihr Notstundungsgesuch nach Art. 338 SchKG - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 337 SchKG - abweisendes) Urteil des Bezirksgerichts Y.________ nicht eingetreten ist (mangels Leistung des Kostenvorschusses von Fr. xxx.-- innerhalb der Nachfrist nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde),

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2012 der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2012 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 20. November 2012 und damit nach Ablauf (Montag, den 19. November) der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung unzulässig gewesen wäre, weil die Beschwerdeführerin einerseits einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und anderseits nicht nach den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht und anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 9. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

debt enforcementmoratoriumdeadlineinadmissibilitylegal aidabusive litigationcourt costssummary procedure

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Key legal question

Whether the federal complaint was filed within the 30-day statutory time limit

Extracted holding

The complaint was filed after expiry of the deadline and is therefore clearly inadmissible.

Extracted reasoning

The cantonal decision was served on 2012-10-18; the complaint was handed to the post only on 2012-11-20, i.e. after the deadline expired on 2012-11-19.

Key legal question

Whether the complaint would have been admissible on the merits

Extracted holding

No; even if timely, the pleading was abusive and failed to challenge the decisive cantonal reasoning in the required manner.

Extracted reasoning

The appellant again litigated abusively and did not address the cantonal court's essential reasoning or show any violation of law or constitutional rights.

Key legal question

Whether free legal aid should be granted before the Federal Supreme Court

Extracted holding

Denied because the complaint lacked prospects of success.

Extracted reasoning

An application for legal aid fails when the underlying complaint is hopeless.

Key legal question

Who bears the court costs

Extracted holding

The losing appellant must pay the court costs.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome under the Federal Supreme Court Act.

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