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5A_849/2013 ΓÇó No standing to appeal expired involuntary placement
5A_849/2013Federal Supreme Court / Civil Division IINov 27, 2013Inadmissible
X. appealed to the Federal Supreme Court against the Zurich cantonal decision upholding her involuntary psychiatric placement and related coercive measures. Before the federal appeal was decided, the physician-ordered placement had already expired and been replaced by a later placement order of the adult protection authority. The court held that the appellant no longer had a current legally protected interest in reviewing the challenged decision and that no virtual interest justified an exception. It therefore did not enter into the appeal and waived court costs.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde gegen eine fürsorgerische Unterbringung: Fällt die angefochtene Unterbringungsanordnung vor dem bundesgerichtlichen Entscheid dahin, entfällt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse und damit die Beschwerdelegitimation. Ein virtuelles Interesse rechtfertigt ein Eintreten nur ausnahmsweise. Ersetzt eine neue behördliche Unterbringungsanordnung die ärztliche Massnahme, ist deren Rechtmässigkeit gegebenenfalls gesondert anfechtbar. Kostenregelung nach Art. 66 Abs. 1 BGG kann bei den Umständen des Einzelfalls zum Verzicht auf Gerichtskosten führen (E. 2-4).
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5A_849/2013
Urteil vom 27. November 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische Klinik Y.________, Integrierte Psychiatrie Z.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. November 2013.
X.________ wurde am 23. September 2013 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung durch Dr. A.________ wegen Selbstgefährdung in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 ZGB in die Klinik Y.________ eingewiesen. Die von der Betroffenen dagegen erhobene Beschwerde wurde am 22. Oktober 2013 vom Einzelgericht o.V. des Bezirksgericht Winterthur als erste Beschwerdeinstanz abgewiesen. Gleiches gilt für die Anordnung der Zwangsbehandlung und die vorgenommene Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Das Obergericht des Kantons Zürich als zweite Beschwerdeinstanz wies am 7. November 2013 eine gegen den Entscheid der ersten Beschwerdeinstanz erhobene Beschwerde ab. X.________ hat diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 7. November 2013 angefochten. Sie ersucht um Entlassung aus der Einrichtung.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.________ hat am 30. Oktober 2013 die weitere fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin verfügt. Das Bezirksgericht Bülach hat am 7. November 2013 die gegen die Anordnung vom 30. Oktober 2013 eingereichte Beschwerde von X.________ abgewiesen.
Die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch die Erwachsenenschutzbehörde in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 ZGB ersetzte die ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung vom 23. September 2013. Diese auf sechs Wochen befristete Massnahme fiel abgesehen davon am 3. November 2013 ohne Weiteres dahin (42 Tage ab 23. September 2013; Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR; 232.3). Damit ist das aktuelle rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung des Entscheides des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2013 betreffend die ärztliche Anordnung dahingefallen (Urteil 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Ein virtuelles Interesse ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin die nunmehr durch die Erwachsenenschutzbehörde angeordnete fürsorgerische Unterbringung auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten, zumal das aktuelle rechtlich geschützte Interesse bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht mehr gegeben war (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500).
Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik Y.________, Integrierte Psychiatrie Z.________, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden