Moot appeal; costs after collateral attack on security advance

5A_849/2011Federal Supreme Court / Civil Division IIFeb 7, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The appellant challenged a cantonal interim order refusing suspensive effect in a dispute over an advance payment for a collocation action. While the federal appeal was pending, the Zurich Higher Court decided the case on the merits and reduced the advance payment. The Federal Court therefore declared the appeal moot and struck it from the roll. It placed the CHF 500 court costs on the appellant and denied party compensation to both sides.

Omnilex headnote

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit eines bundesgerichtlichen Rechtsmittels nach nachträglicher Erledigung der Hauptsache im kantonalen Verfahren. Wird die angefochtene Zwischenverfügung durch einen späteren Sachentscheid gegenstandslos, so ist das Verfahren abzuschreiben. Sind weder der mutmassliche Ausgang ohne Weiteres bestimmbar noch die Gegenstandslosigkeit von einer Partei verursacht worden, sind die Kosten grundsätzlich der Partei aufzuerlegen, die das erledigte Verfahren eingeleitet hat. Eine Parteientschädigung entfällt, wenn der obsiegende Antrag wegen Gegenstandslosigkeit nicht mehr hätte gutgeheissen werden können (vgl. Art. 66 BGG; Art. 68 BGG; Art. 32 Abs. 2 BGG).

Full text

{T 0/2}
5A_849/2011

Verfügung vom 7. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ Limited,
vertreten durch Rechtsanwalt Robin Moser,
Beteiligte.

Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Kostenvorschuss im Kollokationsprozess).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 1. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (mit Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren) gegen die Verfügung vom 1. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung (in einem kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend die erstinstanzliche Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses in einem Kollokationsprozess) abgewiesen hat,
in den Beschluss und das Urteil vom 7. Dezember 2011 des Obergerichts, das u.a. (in teilweiser Gutheissung der Beschwerde) den erwähnten Kostenvorschuss von Fr. 34'075.-- auf Fr. 25'000.-- reduziert hat,
in die Stellungnahme der Beteiligten zum Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,
in die Stellungnahme des Beschwerdeführers, der die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens 5A_849/2011 anerkennt und beantragt, die Gerichtskosten dieses Verfahrens dem Kanton Zürich aufzuerlegen und diesen zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten,
in Erwägung,
dass das Obergericht mit dem Beschluss und Urteil vom 7. Dezember 2011 in der Sache selbst entschieden hat, weshalb die gegen den Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren gerichtete Beschwerde 5A_849/2011 gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne weiteres bestimmbar ist und weder beim Beschwerdeführer noch bei der Beteiligten die Gründe für die Gegenstandslosigkeit eingetreten sind, die Kosten des gegenstandslos gewordenen Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers, d.h. zu Lasten derjenigen Partei gehen, die das gegenstandslos gewordene Verfahren eingeleitet und damit das Risiko der Gegenstandslosigkeit auf sich genommen hat (THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2011, N. 14 zu Art. 66 BGG S. 749 oben),
dass somit der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat und keine Parteientschädigung beanspruchen kann,
dass der Beteiligten für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil ihrem Antrag auf Gesuchsabweisung in Anbetracht der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ohnehin nicht hätte stattgegeben werden können,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
verfügt die Präsidentin:

1.
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_849/2011 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Der Beteiligten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Beteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

mootnesscost allocationparty compensationsuspensive effectsecurity advancecollocation action

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal against the cantonal interim order on suspensive effect had become moot.

Extracted holding

The appeal was moot and the proceedings had to be struck from the docket.

Extracted reasoning

The cantonal court later issued a decision on the merits, so the challenged interim order no longer had any practical significance.

Key legal question

Who bears the costs of the moot federal proceedings and whether party compensation is owed.

Extracted holding

The appellant bears the federal court costs and receives no party compensation; the respondent receives no party compensation either.

Extracted reasoning

As the likely outcome could not readily be determined and neither side caused the mootness, costs fall on the party who initiated the now-moot proceedings; the respondent's submission became irrelevant due to mootness.

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