Non-entry on complaint for insufficient reasoning

5A_808/2009Federal Supreme Court / Civil Division IIDec 23, 2009Inadmissible

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Omnilex summary

The complainant challenged a cantonal supervisory decision concerning the execution of a seizure. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the statutory reasoning requirements: it did not meaningfully address the cantonal court's findings on domicile and place of enforcement, nor did it formulate substantiated constitutional objections. The court therefore declined to enter into the matter in simplified procedure. As the complainant lost, he was ordered to pay court costs of CHF 700.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a complaint to the Federal Supreme Court. A federal complaint is inadmissible where the pleading does not deal with the decisive reasoning of the cantonal judgment and merely presents an alternative version of the facts or a general denial of the decision. Constitutional grievances must be set out clearly and in detail; a mere reference to the file or unsubstantiated assertions is insufficient. If the requirements of substantiation are not met, non-entry follows in simplified procedure. Costs are borne by the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
5A_808/2009

Urteil vom 23. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Pfändung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. November 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau (als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. November 2009 des Thurgauer Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsvollzug durch das Betreibungsamt A.________) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zu Recht habe die Vorinstanz einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in B.________ verneint und Wohnsitz (und damit gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG Betreibungsort) in A.________ angenommen, bis zum 1. April 2009 habe der Beschwerdeführer nämlich bloss über eine Postfachadresse in B.________ verfügt, zwar habe ihm Y.________ mit Vereinbarung vom 1. April 2009 als Eigentümer einer Stockwerkeinheit in B.________ ab diesem Datum bis zum Widerruf mit dreimonatiger Kündigungsfrist ein "Bleibe-Recht" eingeräumt, jedoch sei der Beschwerdeführer lediglich zur entschädigungsfreien Mitbenutzung der Wohnung berechtigt,
dass das Obergericht weiter erwog, der Beschwerdeführer lasse sich nach wie vor im Kanton Thurgau ärztlich behandeln und habe dort Wohneigentum, sein Auto sei in diesem Kanton zugelassen und mit Thurgauer Kontrollschildern versehen, es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht vorwiegend und ständig in B.________ aufhalte und dort seinen Lebensmittelpunkt habe, schliesslich wäre der Beschwerdeführer selbst dann (auf Grund seines Aufenthalts nach Art. 48 SchKG) in A.________ zu betreiben, wenn er dort keinen festen Wohnsitz hätte,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen mit den einlässlichen Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 2. November 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern, den obergerichtlichen Beschluss pauschal zu bestreiten und auf kantonale Akten zu verweisen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

debt enforcementseizureadmissibilityreasoning requirementsconstitutional grievancenon-entrycourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint satisfied the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Extracted holding

No. The filing did not engage with the cantonal court's reasoning in a legally sufficient manner and therefore could not be examined on the merits.

Extracted reasoning

A complaint must explain, in a focused way, which legal or constitutional provisions were violated and why, with reference to the contested reasoning. Merely restating the facts, generally disputing the decision, or referring to the file is not enough.

Key legal question

Allocation of court costs

Extracted holding

Costs were charged to the losing complainant.

Extracted reasoning

As the complainant failed and was the losing party, he had to bear the court costs.

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