Non-entry due to insufficiently reasoned appeal

5A_803/2011Federal Supreme Court / Civil Division IINov 22, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal because the appellant failed to challenge the cantonal court’s reasoning and did not provide a legally sufficient explanation of alleged violations of federal or constitutional law. The matter concerned the refusal to restore the deadline for filing an appeal in a construction lien case. As the appellant was unsuccessful, he was ordered to pay court costs of CHF 400.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nur ein, wenn diese sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und in gedrängter Form darlegt, welche Bundesrechts- oder Verfassungsverletzungen inwiefern vorliegen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen sind klar und detailliert anhand der angefochtenen Begründung zu substanziieren. Fehlt eine hinreichende Begründung, erfolgt Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
5A_803/2011

Urteil vom 22. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bauhandwerkerpfandrecht (Wiederherstellung der Appellationsfrist).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. November 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern (1. Abteilung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. November 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Appellation (gegen einen erstinstanzlichen, den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 19'007.45 verpflichtenden sowie das Grundbuchamt zum definitiven Eintrag von Bauhandwerkerpfandrechten für Pfandsummen von Fr. 19'007.45 und von Fr. 14'183.30 anweisenden Entscheid) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe sein Wiederherstellungsgesuch erst am 20. September 2011 und damit nach Ablauf der absoluten sechsmonatigen Frist (nach Art. 148 Abs. 3 ZPO) seit Rechtskrafteintritt des erstinstanzlichen Entscheids (24. Juni 2010) eingereicht, weshalb auf sein Begehren nicht einzutreten sei, nach der früheren Prozessordnung hätte die Frist sogar nur drei Monate betragen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 7. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

appeal admissibilityreasoning requirementconstitutional complaintdeadline restorationconstruction liencourt costs

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Key legal question

Whether the appeal to the Federal Supreme Court was sufficiently reasoned

Extracted holding

No. The appellant did not address the cantonal court’s reasoning or show, with reference to that reasoning, why the decision violated federal or constitutional law.

Extracted reasoning

Under Art. 42(1)-(2) and Art. 106(2) BGG, the appeal must specifically engage with the challenged decision and set out the alleged violations; otherwise the Court will not enter into the matter under Art. 108(1)(b) BGG.

Key legal question

Allocation of court costs

Extracted holding

The losing appellant must bear the court costs.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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