Non-entry for insufficiently reasoned complaint against debt enforcement notice

5A_802/2011Federal Supreme Court / Civil Division IINov 23, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against a supervisory authority decision concerning a letter in an already executed wage garnishment. It held that the appellant failed to meet the federal reasoning requirements because she did not engage with the lower authority's multiple independent grounds and did not show a violation of federal or constitutional law. The complaint was therefore inadmissible under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Rechts- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen. Beruht der angefochtene Entscheid auf selbständigen, voneinander unabhängigen Begründungen, ist jede davon spezifisch zu beanstanden; andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. consid. 1). Die blosse Kritik am Ergebnis oder eine pauschale Behauptung der Rechtswidrigkeit genügt nicht. Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet die Abteilungspräsidentin.

Full text

{T 0/2}
5A_802/2011

Urteil vom 23. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Mitteilung im Rahmen einer bereits vollzogenen Lohnpfändung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ein Schreiben des Betreibungsamtes A.________ vom 12. August 2011 nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde in ihrer doppelten Hauptbegründung erwog, die Beschwerde sei deshalb unzulässig, weil es sich einerseits beim Schreiben vom 12. August 2011 nicht um eine beschwerdefähige Verfügung nach Art. 17 Abs. 1 SchKG, sondern lediglich um eine (im Rahmen einer bereits vollzogenen Pfändung erfolgte) deklaratorische Mitteilung über die Einreihung der Gläubiger in die jüngste Pfändungsgruppe handle, und weil anderseits die Beschwerdeführerin kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Zusprechung des vom Betreibungsamt bereits Angeordneten (nämlich die schon am 30. Juni 2011 erstmals vollzogene stille Lohnpfändung) und - nach erfolgtem Erhalt der Sendung - an der Feststellung einer Verletzung der Zustellvorschriften besitze,
dass die Aufsichtsbehörde im Sinne einer materiellen Eventualbegründung erwog, die Beschwerde wäre auch abzuweisen gewesen, weil die Beschwerdeführerin die Sendung nachweislich erhalten habe und die Nichtangabe des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin nicht nur keine Gesetzesverletzung darstelle, sondern vielmehr die Interessen der Beschwerdeführerin an einer stillen Lohnpfändung wahre,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die mehrfachen Begründungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 25. Oktober 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

debt enforcementwage garnishmentnon-entryreasoning requirementadmissibilitycourt costssupervisory complaint

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned to enter into the merits.

Extracted holding

No. The complaint did not address the supervisory authority's multiple independent grounds in a manner meeting the statutory reasoning requirements.

Extracted reasoning

A complaint under the Federal Supreme Court Act must explain, in light of the challenged decision, which legal or constitutional provisions were violated and why. Where the lower decision rests on multiple independent reasons, each must be challenged; this was not done here.

Key legal question

Whether court costs should be imposed on the unsuccessful complainant.

Extracted holding

Yes. The losing complainant must bear the court costs.

Extracted reasoning

Under the cost rules, the unsuccessful party is liable for costs in non-entry proceedings.

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