Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_779/2011Federal Supreme Court / Civil Division IINov 9, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dismissed the appellant's challenge to an Obergericht of Bern decision concerning involuntary hospitalization and coercive medical measures. It held that the filing did not engage with the cantonal court's reasoning and failed to explain, as required by the Federal Supreme Court Act, why the decision violated federal or constitutional law. The matter was therefore not entered into under the simplified procedure. No court costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungserfordernis der Beschwerde: Auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und nicht in gedrängter Form aufzeigt, inwiefern Recht oder Verfassung verletzt sein sollen. Verfassungsrügen unterliegen ebenfalls der qualifizierten Begründung. Im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren; Kosten können ausnahmsweise nicht erhoben werden.

Full text

{T 0/2}
5A_779/2011

Urteil vom 9. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatriezentrum A.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung; medizinische Zwangsmassnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid/Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 3. November 2011.

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid/Beschluss vom 3. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 15. Oktober 2011 erfolgte ärztliche Klinikeinweisung sowie gegen medizinische Zwangsmassnahmen als erledigt abgeschrieben und keine Verfahrenskosten erhoben hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht (im Anschluss an eine Verhandlung im Rekursverfahren) im erwähnten Entscheid/Beschluss erwog, die 10-tägige Rekursfrist sei abgelaufen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2011 sei als Entlassungsgesuch zu werten und daher von der Klinik zu beurteilen, sodann werde (auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers an der Verhandlung) festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Anordnung der medizinischen Zwangsmassnahmen nicht mehr beurteilt haben wolle und mit der Erledigung des obergerichtlichen Verfahrens einverstanden sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid/Beschluss des Obergerichts vom 3. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Psychiatriezentrum A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

involuntary commitmentcoercive medical treatmentappeal admissibilityreasoning requirementsimplified procedurecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements.

Extracted holding

No. The appellant did not address the cantonal court's reasoning or show any legal or constitutional violation.

Extracted reasoning

Under Arts. 42(1)-(2), 95-96, and 106(2) BGG, an appeal must contain reasoned arguments directed against the challenged decision; absent this, the court cannot review the case.

Key legal question

Whether court costs should be charged in the simplified procedure.

Extracted holding

No court costs were imposed.

Extracted reasoning

In cases decided under Art. 108(1) BGG, the simplified procedure applies and no costs were levied in this case.

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