Non-entry for insufficiently reasoned and abusive appeal

5A_77/2010Federal Supreme Court / Civil Division IIJan 29, 2010Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Zug High Court’s non-entry decision concerning an unclear complaint against debt enforcement offices. It held that the appellants failed to address the lower court’s reasoning and did not substantiate any violation of federal or constitutional law, and that the filing was again abusive. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 700 were imposed on the appellants jointly and severally.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Begründungsanforderungen und Missbrauchseinrede im bundesgerichtlichen Verfahren. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen inwiefern verletzt sein sollen. Bloss pauschale, unverständliche oder rechtsmissbräuchliche Eingaben genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht; auf sie ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei Nichteintreten wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten grundsätzlich solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Full text

{T 0/2}
5A_77/2010

Urteil vom 29. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

  1. A.________,
  2. B.________ AG in Liq.,
  3. C.________ AG in Liq.,
  4. D.________ AG in Liq.,
  5. E.________ AG in Liq.,
    Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt F.________,
Betreibungsamt G.________ et al.,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
"Klage" u.a. gegen Repräsentanten von Betreibungsämtern,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Zurückweisung ihrer (nicht nachvollziehbaren) "Klage" u.a. gegen verschiedene Repräsentanten der Betreibungsämter F.________ und G.________ nicht eingetreteten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, den Beschwerdeführern sei schon verschiedentlich auseinandergesetzt worden, dass auf ihre wirren, nicht nachvollziehbaren und bereits rechtskräftig beurteilte Fragen betreffenden Eingaben inskünftig nicht mehr eingetreten würde, mit ihren neuen Eingaben gelangten die Beschwerdeführer jedoch erneut in derselben rechtsmissbräuchlichen und trölerischen Art an das Obergericht, auf die offensichtlich mutwillige und querulatorische Beschwerde könne nicht eingetreten werden, den Beschwerdeführern werde (nebst den Verfahrenskosten) eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- auferlegt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 30. Dezember 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche (Art. 42 Abs. 7 BGG) - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

non-entryinsufficient reasoningabusive filingdebt enforcementcourt costssuspensive effect

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act.

Extracted holding

The appeal did not engage with the lower court’s reasoning in a comprehensible way and did not show any violation of law or constitutional rights.

Extracted reasoning

Under Art. 42 and 106 BGG, the appeal must identify and argue the alleged violations in relation to the contested decision; this requirement was not met.

Key legal question

Whether the filing was abusive within the meaning of Art. 42(7) BGG.

Extracted holding

The submission was again abusive and querulous.

Extracted reasoning

The appellants repeated previously rejected, unintelligible arguments and failed to present a proper legal challenge.

Key legal question

Whether the request for suspensive effect should be examined.

Extracted holding

The request became moot after non-entry on the appeal.

Extracted reasoning

Once the appeal was not admitted, there was no remaining basis to decide on suspensive effect.

Key legal question

Allocation of court costs.

Extracted holding

The appellants had to bear the court costs jointly and severally.

Extracted reasoning

As the losing parties, they were cost-bearing under Art. 66 BGG.

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