Access to debt enforcement records requires specific interest

5A_67/2022Federal Supreme Court / Civil Division IIJan 19, 2023Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A creditor complained that the debt enforcement office had refused immediate oral access to the debtor’s seizure records. The cantonal supervisory authority rejected the complaint, and the Federal Supreme Court also dismissed the appeal. It held that Art. 8a SchKG requires a credible interest and a proportionality balance with the debtor’s personality rights. For creditworthiness checks, a detailed debt enforcement register extract is generally sufficient; broader access to seizure files requires a concrete additional interest and may be requested in writing.

Omnilex headnote

Art. 8a SchKG; access to debt enforcement protocols and registers; scope of information and form of request. The right of inspection under Art. 8a SchKG is conditioned on a credible interest and must be applied in light of the debtor’s personality rights and the principle of proportionality. For creditors, a detailed debt enforcement register extract ordinarily suffices to assess creditworthiness and prospects of enforcement. Access to seizure files or other more intrusive records is permissible only where a specific further interest is shown. The enforcement office may, without violating federal law, require that broader third-party information requests be made in writing and may allow reasonable processing time (consid. 2.3).

Full text

5A_67/2022

Urteil vom 19. Januar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Amthausquai 23, 4601 Olten 1 Fächer.

Gegenstand
Einsichtsrecht in Protokolle und Register,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2022 (SCBES.2021.72).

Sachverhalt:

A.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 erhob A.________ als Gläubiger bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, ihm sei bei seinem Besuch am Schalter des Betreibungsamtes Olten-Gösgen am 2. Dezember 2021 um ca. 16.00 Uhr das Einsichtsrecht in die Betreibungsakten des Schuldners B.________ verweigert worden. Er habe sein Einsichtsinteresse mit der Vorlage des Pfändungsverlustscheins vom 15. Oktober 2004 hinreichend dargetan. Die Mitarbeiter des Betreibungsamtes hätten ihm aber mitgeteilt, dass er keine mündliche Auskunft erhalte und die Einsichtnahme stattdessen auf dem Postweg verlangen solle.
Mit Urteil vom 17. Januar 2022 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

B.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. Januar 2022 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen, es sei der kantonale Beschwerdeentscheid aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, ihm Einsicht in die Pfändungsprotokolle seines Schuldners B.________ zu gewähren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass es sich aufgrund der teilweise widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes nicht mehr eruieren lasse, ob vorliegend tatsächlich eine Verweigerung des Einsichtsrechts (Art. 8a SchKG) vorgelegen habe oder ob der Beschwerdeführer und die Mitarbeiter des Betreibungsamts lediglich keine Einigung zum weiteren Vorgehen hätten erzielen können. Der Betreibungsregisterauszug des Schuldners sei dem Beschwerdeführers im kantonalen Beschwerdeverfahren zugestellt worden, womit dem Beschwerdeführer mittlerweile die entsprechende Einsicht gewährt worden sei. Falls der Beschwerdeführer weitergehende Einsicht wünsche, so habe er gegenüber dem Betreibungsamt darzulegen, inwiefern ihm die Angaben des detaillierten Auszuges kein genügendes Bild über die Kreditwürdigkeit oder die Erfolgsaussichten einer Betreibung geben sollte. Es könne sodann nicht von einer grundsätzlichen Verweigerung des Einsichtsrechts gesprochen werden, wenn das Betreibungsamt auf einem schriftlichen Auskunftsersuchen bestehe.

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er eine Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners anstrebe, da er abklären wolle, ob es Sinn mache, seinen Schuldner B.________, gegen den er einen Verlustschein verfüge, erneut zu betreiben. Das Betreibungsamt sei gestützt auf Art. 8a SchKG verpflichtet gewesen, seinem mündlichen Auskunftsersuchen Folge zu leisten. Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens bilde nicht der Anspruch auf Zustellung eines Betreibungsregisterauszugs, sondern die Einsicht in die Pfändungsprotokolle. Zahlreiche für seinen Entscheid über das weitere Vorgehen wichtige Informationen bezüglich der Lebens- und Einkommenssituation des Schuldners könnten dem Betreibungsregisterauszug nicht entnommen werden.

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 8a SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge daraus geben zu lassen, wobei ein solches Interesse insbesondere dann glaubhaft gemacht ist, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden (BGE 141 III 281 E. 3.3; 135 III 503 E. 3).

2.3.2. Das Auskunftsinteresse potenzieller oder tatsächlicher Gläubiger steht in einem Spannungsverhältnis zum Persönlichkeitsschutz des Schuldners (IQBAL, SchKG und Verfassung - untersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechtsschutz?, 2005, S. 199). Art. 8a SchKG ist deshalb kein Freipass für eine umfassende Auskunftserteilung. Vielmehr hat jeder Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schuldners verhältnismässig zu sein (BGE 135 III 503 E. 3.4; IQBAL, a.a.O., S. 202). In diesem Sinne hat das Bundesgericht entschieden, dass der detaillierte Betreibungsregisterauszug grundsätzlich dem Interesse an der Abklärung der Kreditwürdigkeit und des Erfolgs einer allfälligen Zwangsvollstreckung genügt. Die Einsicht in die Akten über die Pfändung in anderen Betreibungen und damit ein weitergehender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ist ohne die Geltendmachung eines konkreten weiteren Interesses nicht gerechtfertigt (BGE 135 III 503 E. 3.5.2).

2.3.3. Was die Form anbelangt, kann das Auskunftsersuchen grundsätzlich schriftlich, elektronisch oder mündlich gestellt werden (AMONN//WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 4 Rz. 16). Allerdings steht dem Betreibungsamt bzw. im Beschwerdefall der Aufsichtsbehörde ein gewisses Ermessen zu und stellt es insbesondere keine Verletzung von Bundesrecht dar, wenn nur schriftliche Begehren auf weitergehende Auskunft über eine andere Person behandelt werden (vgl. VONDER MÜHLL, Betreibungsregisterauskünfte, BlSchK 2007 S. 175). Ausserdem muss dem Betreibungsamt eine gewisse Bearbeitungszeit zugestanden werden. Damit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, we nn sie erwogen hat, der Beschwerdeführer könne sein Einsichtsgesuch gegebenenfalls auf dem schriftlichen Weg spezifizieren und gegenüber dem Betreibungsamt näher begründen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation betreffend den Informationsgehalt des detaillierten Betreibungsregisterauszugs des Schuldners B.________ nun stattdessen direkt an das Bundesgericht gelangt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

3.

Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss

Keywords

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The office could require a written, sufficiently specified request for broader information; no violation arose from refusing immediate oral disclosure on the facts.

Art. 8a SchKG grants access only upon a credible interest and requires balancing against the debtor’s personality rights. A detailed register extract generally suffices for creditworthiness checks, while access to seizure files needs a specific additional interest. The authority may insist on written requests for broader third-party information and allow time for processing.

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