Non-entry for insufficiently reasoned appeal; legal aid denied

5A_597/2011Federal Supreme Court / Civil Division IISep 7, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into X.________’s appeal against the Glarus cantonal supervisory decision concerning the seizure of two vehicles. It held that the brief failed to engage with the decisive reasoning of the lower court and merely repeated arguments already rejected, while also relying on inadmissible new evidence. Because the appeal was hopeless, the request for free legal aid was denied. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 64 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, welche Rechts- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen; blosse Wiederholung vorinstanzlicher Vorbringen genügt nicht. Neue Beweismittel sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; aussichtslose Rechtsmittel schliessen die unentgeltliche Rechtspflege aus (vgl. Art. 108 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
5A_597/2011

Urteil vom 7. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus.

Gegenstand
Beschlagnahme gepfändeter Sachen, Widerspruchsverfahren,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. August 2011 des Obergerichts des Kantons Glarus (als oberer Aufsichtsbehörde gemäss SchKG).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. August 2011 des Obergerichts des Kantons Glarus, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörd) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die durch das Betreibungsamt angeordnete Beschlagnahme von zwei gepfändeten Autos) abgewiesen hat,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zu Recht habe das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer, nachdem seine Drittansprache an den Fahrzeugen von der Betreibungsgläubigerin bestritten worden sei, Frist zur Klage auf Feststellung seines Anspruchs angesetzt und, nachdem der Beschwerdeführer keine Klage erhoben habe, die Fahrzeuge (zufolge des angedrohten Dahinfallens des Anspruchs in der betreffenden Betreibung) beschlagnahmt (Art. 107 Abs. 5 SchKG), ein unverschuldetes Hindernis an der unterbliebenen Klageerhebung im Sinne eines Fristwiederherstellungsgrundes (Art. 33 Abs. 4 SchKG) liege nicht vor, das vom Beschwerdeführer behauptete Unwissen stelle ebenso wenig ein solches Hindernis dar wie die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Folgen eines 2005 erlittenen Burnouts), ein Arztzeugnis habe er nicht eingereicht,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer, der das Nichteinhalten der Klagefrist ausdrücklich anerkennt, in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die (bereits vom Obergericht behandelten) Vorbringen über die angebliche Unwissenheit und die gesundheitlichen Probleme zu wiederholen, das Eigentum an den Fahrzeugen zu beteuern und ein ärztliches Zeugnis in Aussicht zu stellen, zumal neue Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin unzulässig sind (Art. 99 BGG),
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 26. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt sowie dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

debt enforcementseizurewiderspruch procedureappeal admissibilityreasoning requirementslegal aidcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal complied with the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extracted holding

No. The appellant did not address the decisive cantonal reasoning in a legally sufficient manner.

Extracted reasoning

A complaint under Art. 72 ff. BGG must explain concretely which legal provisions were violated and why; merely repeating prior arguments or announcing evidence is insufficient.

Key legal question

Whether the request for free legal aid should be granted.

Extracted holding

No, because the appeal had no prospects of success.

Extracted reasoning

Legal aid under Art. 64 BGG is unavailable when the appeal is hopeless.

Key legal question

Allocation of court costs.

Extracted holding

The appellant, as losing party, must bear the costs.

Extracted reasoning

Under Art. 66 Abs. 1 BGG, costs are imposed on the unsuccessful party.

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