Non-entry on federal appeal for insufficient reasoning in divorce protection case

5A_569/2011Federal Supreme Court / Civil Division IIAug 31, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against the Schwyz Cantonal Court’s confirmation of a district judge’s non-entry on a husband-protection application. It held that the appellant failed to meet the strict reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act: he raised no concrete constitutional grievances and did not engage with the cantonal court’s reasons. The appeal was therefore not entered into. The request for suspensive effect became moot, legal aid was refused because the appeal was hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 98, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss pauschale Grundrechtsbehauptungen genügen nicht. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit abzuweisen; die Kosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (consid. 1–4).

Full text

{T 0/2}
5A_569/2011

Urteil vom 31. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz (örtliche Zuständigkeit),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Juli 2011 des Kantonsgerichts Schwyz (2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Juli 2011 des Kantonsgerichts Schwyz, das eine als Berufung entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe (Nichteintreten auf ein Eheschutzbegehren des Beschwerdeführers) abgewiesen und diesen Entscheid bestätigt hat,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, für eherechtliche Gesuche und Klagen sei das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO), die (in A.________ wohnhafte) Beschwerdegegnerin habe bereits am 10. Juni 2011 beim Bezirksgericht Zürich Eheschutzbegehren gestellt, denen gleichentags entsprochen worden sei, der (seit dem 1. Juni 2011 in B.________ angemeldete) Beschwerdeführer vermöge nicht nachzuweisen, dass er seinerseits bereits vor dem 10. Juni 2011 ein Eheschutzbegehren beim Bezirksgericht Höfe anhängig gemacht habe, insbesondere sei der (bestrittene) Zugang angeblicher Eingaben vom 1. und 6. Juni 2011 nicht nachgewiesen, die erste nachgewiesene Eheschutzeingabe des Beschwerdeführers an das Bezirksgericht Höfe sei am 14. Juni 2011 eingereicht worden, zu Recht sei daher der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf das Eheschutzbegehren des Beschwerdeführers wegen des in diesem Zeitpunkt beim Bezirksgericht Zürich schon hängigen Eheschutzprozesses nicht eingetreten (Art. 64 Abs. 1 ZPO),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht - abgesehen von der pauschalen Behauptung angeblich "verwehrt(er)" Grundrechte - keine Verfassungsrügen erhebt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Juli 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal diese nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin nicht durch einen Anwalt verbessert werden könnte,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz (2. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

admissibilityreasoning requirementconstitutional rightsprovisional measureslegal aidcostsjurisdictionnon-entry

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Key legal question

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned to be admissible

Extracted holding

The appeal did not meet the statutory reasoning requirements and therefore could not be entered into.

Extracted reasoning

The appellant raised no concrete constitutional grievances and did not explain, with reference to the cantonal reasoning, which constitutional rights were violated; under the reduced review standard for provisional measures, only constitutional rights could be invoked.

Key legal question

Request for legal aid in the federal proceedings

Extracted holding

Legal aid, including appointed representation, was refused because the appeal was manifestly hopeless.

Extracted reasoning

An appeal lacking any sufficient constitutional reasoning had no prospects of success; counsel could not cure the defect after the expiry of the appeal period.

Key legal question

Request for suspensive effect

Extracted holding

The request became moot once the appeal was not entered into.

Extracted reasoning

The main appeal was decided by non-entry, rendering interim suspension unnecessary.

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