Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_565/2012Federal Supreme Court / Civil Division IIAug 6, 2012Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court, in simplified procedure, did not enter into the appeal against the cantonal judgment confirming provisional legal opening for CHF 298,235. It held that the appeal was partly directed against the first-instance order and thus inadmissible, and in any event lacked sufficient reasoning because the appellant did not engage with the cantonal court’s decisive grounds. The set-off defense was not credibly substantiated, and the bias allegations against the Thurgau judges were unsupported and had not been shown to have been raised timely below. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Zulässigkeit und Begründungsanforderungen der Beschwerde in Zivilsachen: Mit der Beschwerde kann nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid angefochten werden. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern Recht verletzt sein soll; dies gilt auch für Verfassungsrügen. Bloss appellatorische Kritik, allgemeine Vorwürfe oder unbelegte Befangenheitsbehauptungen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1-3).

Full text

{T 0/2}
5A_565/2012

Urteil vom 6. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 298'235.-- abgewiesen und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem Pfändungsverlustschein, dieser gelte gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung und damit als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, der Beschwerdeführer behaupte zwar Verrechnung, reiche hiezu jedoch bloss Unterlagen aus dem Jahr 1994 ein, obgleich die dem Pfändungsverlustschein zu Grund liegende Forderung vom Bezirksgericht Bischofszell mit rechtskräftigem Urteil vom 8. März 1996 bestätigt worden sei, die Verrechnungsforderung sei damit nicht einmal rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, geschweige denn urkundenmässig in liquider Weise belegt, die Schuldanerkennung entkräftende Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG) zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, unter Hinweis auf ein vor 15 Jahren ergangenes Strafurteil die thurgauischen Richter als befangen und als rassistisch zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, die Ablehnungsbegehren, die (mit Verwirkungsfolge bei Säumnis) sogleich geltend zu machen sind (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.), bereits im kantonalen Verfahren gestellt zu haben,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 18. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

provisional legal openinginadmissibilityreasoning requirementsset-offbias allegationscourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal against the first-instance legal-opening order was admissible

Extracted holding

The appeal was inadmissible insofar as it also targeted the first-instance order, because federal appeal lies only against the last cantonal decision.

Extracted reasoning

Under Art. 75 BGG, only final cantonal decisions may be challenged; the first-instance ruling could therefore not be attacked directly.

Key legal question

Whether the appeal met the reasoning requirements under the BGG

Extracted holding

The appeal did not contain sufficient reasoning and therefore could not be considered.

Extracted reasoning

The appellant failed to engage with the decisive reasoning of the cantonal court and did not show, in a concrete and substantiated way, which federal or constitutional rights had been violated.

Key legal question

Whether there was any basis to set aside the provisional legal opening due to set-off or bias allegations

Extracted holding

No such basis was shown in a legally sufficient manner.

Extracted reasoning

The set-off defense was supported only by documents from 1994 and was not credibly substantiated against a claim already confirmed by a final 1996 judgment; the bias allegations were unsupported and raiseable objections were not shown to have been timely made below.

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