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5A_541/2007 ΓÇó Challenge to involuntary psychiatric commitment dismissed
5A_541/2007Federal Supreme Court / Civil Division IIOct 10, 2007Dismissed
X. challenged the Schaffhausen cantonal court's decision upholding her involuntary psychiatric placement in a treatment facility. The Federal Supreme Court held that her submissions on procedural defects, bias, and factual findings did not satisfy the strict reasoning requirements for a federal appeal. It therefore relied on the cantonal findings that she suffered from paranoid schizophrenia and a personality disorder, lacked insight, and needed inpatient treatment to prevent self-endangerment. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, and no court fee was imposed.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 109 BGG; Art. 397a Abs. 1 ZGB: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Überprüfung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen weder pauschal behauptete Verfahrensmängel noch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung; dies setzt eine hinreichend substanziierte Rüge der Rechts- bzw. Verfassungsverletzung voraus. Fehlen solche Rügen, ist auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abzustellen. Ist nach diesen der Schutz vor Selbstgefährdung und die notwendige persönliche Fürsorge nur durch stationäre Behandlung gewährleistet, erweist sich die Einweisung in eine geeignete Anstalt als bundesrechtskonform (vgl. consid. 2).
{T 0/2}
5A_541/2007 /blb
Urteil vom 10. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. August 2007 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. August 2007 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 10. August 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in das Psychiatriezentrum P.________ in S.________ abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die an einer paranoiden Schizophrenie sowie an einer Persönlichkeitsstörung leidende Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie sonst die Medikamente nicht mehr einnehmen und sich selbst gefährden würde (Gefahr der Chronifizierung der Krankheit, der Verwahrlosung und der Verarmung als Folge der Einbusse der Fähigkeit zur Berufsausübung), zumal sie auch über keine Wohnung verfüge,
dass die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 72ff. BGG voraussetzt, dass sie nebst einem Antrag eine Begründung enthält, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Beschwerdevorbringen über angebliche Mängel im kantonalen Verfahren und die Befangenheit von Gerichtspersonen diesen Anforderungen zum Vornherein nicht genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist, zumal der Gerichtsexperte Dr. D.________ (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) nicht zugleich als Richter geamtet hat,
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Anlass besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in das Psychiatriezentrum P.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Obergerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: