Non-payment of advance costs leads to non-entry

5A_533/2008Federal Supreme Court / Civil Division IIOct 7, 2008Inadmissible

Summary

The appellant challenged a Bernese supervisory decision concerning execution of a seizure. The Federal Supreme Court had previously ordered an advance on costs of CHF 700 and granted a non-extendable grace period with warning of non-entry. The appellant neither paid the advance within the period nor provided proof of timely debit via postal or bank confirmation. The Court therefore declined to enter into the appeal under Art. 62(3) and Art. 108(1)(a) BGG and charged the appellant with court costs of CHF 300.

Regest

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert nicht erstreckbarer Nachfrist. Wird der nach Art. 62 Abs. 3 BGG verlangte Kostenvorschuss trotz ausdrücklicher Androhung des Nichteintretens weder bar noch fristgerecht durch Belastung eines schweizerischen Post- oder Bankkontos geleistet und der erforderliche Belastungsnachweis nicht erbracht, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine nachträgliche, unverständliche Eingabe vermag daran nichts zu ändern. Die Gerichtskosten sind der säumigen beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
5A_533/2008/bnm

Urteil vom 7. Oktober 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Pfändungsvollzug.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 9. September 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 20. August 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 16. September 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb (androhungsgemäss und ungeachtet der nicht verständlichen nachträglichen Eingabe) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Keywords

advance costsnon-entrydebt enforcementseizure executioncourt costs