Late appeal dismissed; reconsideration of legal aid refused

5A_530/2013Federal Supreme Court / Civil Division IIAug 21, 2013Dismissed

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Omnilex summary

The Swiss Federal Supreme Court held that the appellant's complaint against the Bern cantonal decision on joint parental custody was filed after the 30-day deadline and was therefore inadmissible under the simplified procedure. It also rejected the appellant's request for reconsideration of the earlier refusal of legal aid because he advanced no reasons casting doubt on that order. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Fristversäumnis und offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids der Post zu übergeben oder beim Bundesgericht einzureichen. Eine verspätete Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ohne Weiteres unzulässig. Ein Wiedererwägungsgesuch setzt neue, erheblich erscheinende Gründe voraus, welche die Richtigkeit des angefochtenen bundesgerichtlichen Entscheids in Frage stellen; fehlt es daran, ist es abzuweisen. Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}

5A_530/2013

Urteil vom 21. August 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern,
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2013,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Juli 2013,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 4. Juni 2013 dem Beschwerdeführer (gemäss Sendungsinformation der Post) am 6. Juni 2013 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 12. Juli 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat, zumal die frühere Eingabe des Beschwerdeführers nicht als gültige Beschwerde qualifiziert werden kann, wie dem Beschwerdeführer bereits mit Präsidialschreiben vom 26. Juni 2013 mitgeteilt worden ist,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
dass das Gesuch um Wiedererwägung abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der bundesgerichtlichen Verfügung vom 17. Juli 2013 in Frage zu stellen vermöchte,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2.

Das Wiedererwägungsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

joint parental custodyappeal deadlineinadmissibilityreconsiderationlegal aidcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal was filed within the statutory time limit

Extracted holding

The appeal was filed after expiry of the 30-day deadline and is therefore inadmissible.

Extracted reasoning

The cantonal decision was served on 2013-06-06, while the appeal was handed to the post only on 2013-07-12; an earlier submission was not a valid appeal.

Key legal question

Whether the reconsideration request against the refusal of legal aid should be granted

Extracted holding

The reconsideration request was rejected because the applicant raised nothing calling the previous decision into question.

Extracted reasoning

No arguments were presented that could undermine the correctness of the Federal Supreme Court's 2013-07-17 order denying legal aid.

Key legal question

Allocation of court costs

Extracted holding

Court costs were imposed on the losing appellant.

Extracted reasoning

As the unsuccessful party, the appellant must bear the costs under Article 66 paragraph 1 BGG.

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