Non-entry for insufficient reasoning in guardianship appeal

5A_525/2011Federal Supreme Court / Civil Division IIAug 16, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against an Obergericht decision that had, ex officio, annulled a guardianship authority's void order while leaving the appellant under guardianship. The appellant sought satisfaction and challenged the cantonal ruling, but he did not address the decisive reasoning of the Obergericht in a manner meeting the requirements of Art. 42 and 106 BGG. The Court therefore did not enter into the complaint. It also held that the satisfaction claim was outside the scope of the federal proceedings. No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen verletzt sein sollen. Blosse Kritik oder appellatorische Ausführungen genügen nicht. Verfassungsrügen unterliegen qualifizierter Begründung. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Neue, im kantonalen Verfahren nicht behandelte Begehren sind unzulässig.

Full text

{T 0/2}
5A_525/2011

Urteil vom 16. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________.

Gegenstand
Vormundschaft, Ernennung eines Vormundes.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Verfügung der Vormundschaftsbehörde A.________ vom 22. März 2011 und einen Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 4. Mai 2011 von Amtes wegen kassiert, die Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt, dem Beschwerdeführer jedoch keine Parteientschädigung zugesprochen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nachdem der Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftigem Entscheid des Obergerichts vom 7. Oktober 2010 nach Art. 369 ZGB entmündigt und bereits am 23. November 2010 ein gesetzlicher Vertreter eingesetzt worden sei, erweise sich die mit Verfügung vom 22. März 2011 durch die sachlich bzw. funktionell offensichtlich nicht zuständige Vormundschaftsbehörde vorgenommene erneute Entmündigung (mit erneuter Einsetzung eines Vormundes) als ebenso nichtig wie der Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalters (Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erneute Entmündigung), die Verfügung und der Entscheid seien daher in Anwendung von Art. 40 Abs. 2 VRPG von Amtes wegen zu kassieren, was allerdings nichts daran ändere, dass der Beschwerdeführer auf Grund der vorausgegangenen rechtskräftigen Entscheide bevormundet bleibe, kostenpflichtig werde sodann der Kanton, dem (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer sei kein zu entschädigender Aufwand entstanden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Genugtuung fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. Juli 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden und der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

guardianshipnon-entryreasoning requirementsconstitutional complaintparty compensationcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint sufficiently challenged the cantonal reasoning under Art. 42 and 106 BGG

Extracted holding

The complaint did not engage with the decisive reasoning in a comprehensible way and therefore lacked sufficient substantiation.

Extracted reasoning

A Federal Supreme Court complaint must explain, with reference to the challenged reasoning, which legal or constitutional provisions were violated; the appellant failed to do so.

Key legal question

Whether a claim for satisfaction could be heard in this appeal

Extracted holding

The satisfaction claim was inadmissible because it was neither part of the cantonal proceedings nor could it be raised in this federal appeal.

Extracted reasoning

Only issues that were part of the prior proceedings can be examined; a new satisfaction claim falls outside the scope of review.

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