Non-entry for insufficiently reasoned debt-collection complaint

5A_508/2009Federal Supreme Court / Civil Division IIAug 5, 2009Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against a Zurich supervisory decision in debt enforcement. It held that the appellant improperly challenged other decisions as well and, in any event, failed to explain in a legally sufficient manner why the cantonal judgment violated federal or constitutional law. Because the complaint was manifestly unreasoned and abusive, legal aid was refused. Court costs of CHF 700 were imposed on the appellant. The request for suspensive effect became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde: Das Rechtsmittel hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzulegen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsverletzungen daraus folgen. Allgemeine Kritik oder bloss appellatorische Vorbringen genügen nicht. Soweit verfassungsmässige Rechte angerufen werden, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Fehlt eine hinreichende Begründung oder erscheint die Eingabe missbräuchlich, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei missbräuchliches Prozessieren kostenmässig berücksichtigt werden darf (consid. 2).

Full text

{T 0/2}
5A_508/2009

Urteil vom 5. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Betreibungsbegehren,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und dessen Rekurs gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.-- für ein Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegner über Fr. 200'000.--) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer könne in Anbetracht der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seines Rekurses die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, die Vornahme der anbegehrten Handlung durch das Betreibungsamt sei nach Art. 68 Abs. 1 SchKG vorschusspflichtig, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, inwiefern der (bescheidene) Kostenvorschuss unrichtig sein soll, der Rekurs erweise sich als mutwillig, weshalb dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass auf die vorliegende Beschwerde zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den obergerichtlichen Beschluss (insbesondere den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde) anficht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 23. Juli 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche (Art. 42 Abs. 7 BGG) - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass diesem die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der missbräuchlichen Art der Prozessführung bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Oberwinterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

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