Complaint inadmissible over detailed debt-enforcement fee statement

5A_503/2013Federal Supreme Court / Civil Division IISep 19, 2013Inadmissible

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Omnilex summary

The debtor appealed against a cantonal supervisory decision in debt enforcement concerning the disclosure and breakdown of fees charged for a payment order. He sought an ex officio detailed cost statement, separate listing of service costs, and recusal of the lower court. The Federal Supreme Court held that the complaint was largely unreasoned or out of time and that the fee statement was in any event correctly composed. It therefore did not enter into the complaint and charged the appellant court costs.

Omnilex headnote

Art. 3 GebV SchKG; Art. 42 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76 Abs. 1 lit. b, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG; complaint against a cantonal supervisory decision in debt enforcement. A detailed fee statement is not to be issued ex officio but only upon request of the party and at its expense. If the debtor requests such a statement, the complaint period against fee errors runs anew upon its delivery. General, unsupported criticism and grievances concerning other proceedings are inadmissible; a recusal request must be reasoned. The Federal Supreme Court examines only sufficiently reasoned grievances and will not consider challenges lacking standing or directed against non-appealable cantonal decisions.

Full text

{T 0/2}

5A_503/2013

Urteil vom 19. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Y.________.

Gegenstand
Gebührenabrechnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 14. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.

X.________ wurde mit Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2013 (Betreibungs-Nr. xxxx des Betreibungskreises Y.________) für eine Forderung von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 15. August 2011 betrieben. Als Kosten des Zahlungsbefehls wurden auf dem Schuldnerexemplar Fr. 73.-- mit dem Vermerk "Ausstellung Zahlungsbefehl ord. Betreibung" angegeben. Weitere Kosten, insbesondere Zustellkosten, waren nicht aufgeführt.

B.

Am 5. Februar 2013 erhob X.________ beim Bezirksgericht March als unterer Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, ihm unaufgefordert und kostenlos eine detaillierte Gebührenabrechnung zuzustellen. Mit Entscheid vom 14. März 2013 trat das Bezirksgericht nicht auf die Beschwerde ein.

C.

Dagegen führte X.________ am 21. März 2013 (Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde. Er beantragte, ihm kostenlos und unaufgefordert eine detaillierte Kostenabrechnung zuzustellen. Zudem seien der Betreibungskreis und das Bezirksgericht anzuweisen, auf dem Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls die Zustellkosten separat von den übrigen Kosten aufzuführen. Schliesslich sei die Vorinstanz für befangen zu erklären. Mit Beschluss vom 14. Juni 2013 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

D.

Gegen diesen Beschluss hat X.________ (Beschwerdeführer) am 5. Juli 2013 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er verlangt, ihm seien die Gebühren gemäss Art. 16 GebV SchKG (Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996; SR 281.35) und die Zustellkosten gemäss Art. 13 GebV SchKG für den Zahlungsbefehl Nr. xxxx bekannt zu geben und die an den Gläubiger versandte, aber ihm vorenthaltene Gebührenabrechnung sei ihm offenzulegen. Die auf dem Zahlungsbefehl verfälschten Kosten seien zu berichtigen. Allenfalls sei die Sache zur Vervollständigung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG). Sie ist fristgerecht erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen).

2.

Zum Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei unaufgefordert und kostenlos eine detaillierte Kostenrechnung zuzustellen, hat das Kantonsgericht erwogen, gemäss Art. 3 GebV SchKG könnten die Parteien auf ihre Kosten die Zustellung einer detaillierten Kostenrechnung verlangen. Da es sich um eine zusätzliche Handlung des Betreibungsamtes handle, sei die Kostenbelastung gerechtfertigt. Eine solche Zustellung erfolge jedoch nur, wenn eine Partei sie ausdrücklich verlange. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers treffe nicht zu, dass das Bezirksgericht in einem anderen Fall die Anweisung erteilt habe, dem Gläubiger sei immer unaufgefordert und kostenlos eine detaillierte Kostenrechnung zuzustellen. Somit liege auch keine Ungleichbehandlung von Gläubiger und Schuldner vor. Wenn der Schuldner eine detaillierte Kostenrechnung verlangt habe, beginne die Frist für die Kostenbeschwerde mit Zustellung der Kostenrechnung neu zu laufen. Damit habe er genügend Zeit, sich gegen Fehler bei der Gebührenrechnung zu wehren. In diesem Punkt sei die Beschwerde deshalb abzuweisen.
Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer verlange, den Betreibungskreis anzuweisen, die Zustellkosten auf dem Zahlungsbefehl separat von den übrigen Betreibungskosten aufzuführen. Der Zahlungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2013 zugestellt worden. Die Fehlerhaftigkeit desselben habe er aber erst mit der Beschwerde an das Kantonsgericht vom 21. März 2013 vorgebracht und nicht bereits vor Bezirksgericht. Somit habe er die zehntägige Beschwerdefrist verpasst. Im Übrigen liege keine Rechtsverletzung vor. Auf dem Zahlungsbefehl seien alle Betreibungskosten mit einem Gesamtbetrag von Fr. 73.-- aufgeführt. Aus der Gebührenrechnung gehe hervor, dass sich dieser Betrag aus Zahlungsbefehlskosten gemäss Art. 16 GebV SchKG in der Höhe von Fr. 60.-- und Zustellkosten gemäss Art. 13 GebV SchKG in der Höhe von Fr. 13.-- zusammensetze (act. 8/2: Gebührenrechnung an den Gläubiger). Diese Kostenrechnung sei korrekt und es wäre dem Beschwerdeführer offengestanden, eine detaillierte Kostenrechnung gemäss Art. 3 GebV SchKG zu verlangen.
Auch nicht einzutreten sei auf den Antrag, das Bezirksgericht für befangen zu erklären. Der Beschwerdeführer habe diesen Antrag nicht begründet.

3.

Der Beschwerdeführer erhebt vor Bundesgericht allgemeine Vorwürfe, die sich auf die Organisation des Betreibungswesens im Kanton Schwyz, auf die angeblichen Unterschiede bei der Gebührenerhebung je nach Betreibungskreis und auf angebliche Fehler des Betreibungskreises Y.________ bei der Gebührenbemessung in anderen Fällen als dem vorliegend zu beurteilenden beziehen. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten. Soweit er kritisiert, dass ihm im vorliegenden Fall die detaillierten Gebühren nicht bekannt gegeben worden seien, setzt er sich nicht mit der soeben dargestellten Begründung des Kantonsgerichts auseinander, wonach er selber eine detaillierte Kostenrechnung hätte verlangen können. Im Übrigen hat ihm die Vorinstanz die Zusammensetzung der Gebühren ausführlich erläutert, so dass er darlegen müsste, inwieweit er überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an seinen Anträgen auf Bekanntgabe dieser Daten aufweist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer kritisiert ausserdem das Verhalten des Bezirksgerichts und macht geltend, es habe den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Da der Entscheid des Bezirksgerichts vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann, ist darauf nicht einzutreten (Art. 75 BGG). Soweit er denselben Vorwurf an das Kantonsgericht richtet, legt er nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern dieses den Sachverhalt unvollständig festgestellt haben soll. Insgesamt kann folglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Keywords

debt enforcementfeescost statementinadmissibilityreasoning requirementrecusalcomplaint periodcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the debtor was entitled to receive a detailed fee statement ex officio and free of charge.

Extracted holding

No. A detailed cost statement may be requested by the parties at their own expense; the office need not send it automatically.

Extracted reasoning

Art. 3 GebV SchKG allows a detailed cost statement upon request only. The debtor could have requested one and then challenge the calculation within the renewed complaint period.

Key legal question

Whether the complaint seeking separate disclosure of service costs on the payment order was timely and well-founded.

Extracted holding

No. The challenge was raised too late and the cost breakdown was substantively correct.

Extracted reasoning

The debtor should have raised the alleged defect within the ten-day period before the lower supervisory authority. In any event, the total fee was properly broken down into payment-order costs and service costs in the office's fee statement.

Key legal question

Whether the request to declare the lower court biased was admissible and substantiated.

Extracted holding

No. The request was unreasoned and therefore could not be examined.

Extracted reasoning

The appellant did not substantiate the recusal request.

Key legal question

Whether the Federal Supreme Court could review general criticisms of the local debt-enforcement system and alleged errors in other cases.

Extracted holding

No. Such arguments were outside the scope of review or insufficiently reasoned.

Extracted reasoning

The appeal did not address the cantonal court's reasoning with sufficient specificity; challenges to the lower court's decision and to other cases were not reviewable in this proceeding.

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