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5A_502/2007 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings struck off and costs imposed
5A_502/2007Federal Supreme Court / Civil Division IIOct 1, 2007Withdrawn
The appellants filed a federal complaint against a cantonal decision on definitive debt enforcement but withdrew it before the Federal Supreme Court ruled on the merits. The presiding member of the II Civil Law Division therefore struck the proceedings off. Court costs of CHF 300 were charged jointly and severally to the appellants. The order was communicated to the parties and to the Bern appellate court.
Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Rückzug der Beschwerde. Nach Rückzug der Beschwerde ist das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben. Die Kosten sind den beschwerdeführenden Parteien nach Massgabe der bundesrechtlichen Kostenregeln aufzuerlegen; bei mehreren Beschwerdeführern kann solidarische Haftung angeordnet werden. Die Abschreibung erfolgt durch das präsidierende Mitglied, ohne materielle Prüfung des Rechtsmittels.
{T 0/2}
5A_502/2007/bnm
Verfügung vom 1. Oktober 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. August 2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. August 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 26. September 2007 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2007
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: