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5A_494/2011 ΓÇó Involuntary commitment upheld under Art. 397a ZGB
5A_494/2011Federal Supreme Court / Civil Division IIJul 26, 2011Dismissed
X.________ challenged his involuntary psychiatric commitment ordered under Art. 397a ZGB and confirmed by the Basel-Stadt Psychiatrie-Rekurskommission, which authorized retention in the Universitären Psychiatrischen Kliniken Z.________ until 2 September 2011. The Federal Supreme Court held that the appellant failed to raise sufficiently substantiated objections to the lower court's factual findings. It therefore accepted those findings, including illness, treatment necessity, and danger to self and others. On that basis, the commitment was lawful and the complaint was dismissed insofar as admissible. No court costs were imposed.
Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 109 BGG; Art. 397a ZGB: The Federal Supreme Court is bound by the factual findings of the previous instance unless they are challenged with a sufficiently reasoned allegation of arbitrariness or another constitutional violation. In proceedings concerning involuntary commitment, the admissible review is restricted; where the facts established below show mental illness, lack of treatment, and danger to self or others, inpatient placement is lawful if necessary care cannot otherwise be provided. An appeal that does not satisfy the strict substantiation requirements is dismissed as manifestly unfounded under the simplified procedure.
{T 0/2}
5A_494/2011
Urteil vom 26. Juli 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdienste Y.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Juli 2011 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.
Nach Einsicht:
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Juli 2011 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 27. Juni 2011 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Z.________ abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, den Beschwerdeführer längstens bis zum 2. September 2011 in der Klinik zurückzubehalten,
in Erwägung:
dass die Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der ... leidende, ... hospitalisierte Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er die Medikamenteneinnahme verweigere und in unbehandeltem Zustand akut ... sei mit der Folge, dass er sowohl sich selbst wie auch andere gefährden würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Psychiatrie-Rekurskommisson Basel-Stadt über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Z.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Gesundheitsdiensten Y.________ und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann