Appeal against bankruptcy opening largely inadmissible and dismissed

5A_487/2007Federal Supreme Court / Civil Division IINov 30, 2007Dismissed

Summary

A.X. and B.X. appealed to the Federal Supreme Court against a Bern appellate decision confirming the opening of bankruptcy against A.X., and also tried to challenge an unrelated 1987 criminal judgment. The Court held that the appeal was inadmissible as to B.X. and as to the old criminal case. As to A.X.'s bankruptcy appeal, it found no reviewable defect: the claim was based on a final payment order, so the bankruptcy judge could not re-examine the merits, and no grounds for annulment under the SchKG were shown. The appeal was dismissed, legal aid refused, and court costs of CHF 2,000 imposed jointly and severally.

Regest

Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG; Art. 174 Abs. 2 SchKG: In proceedings against an order opening bankruptcy, the Federal Supreme Court reviews only the admissibility requirements and the statutory grounds for annulment; it does not revisit the substantive merits of a claim already embodied in a final payment order. Appeals filed by persons not affected by the contested bankruptcy order, or directed against remote, unrelated judgments, are inadmissible. A request for legal aid must be refused where the appeal is manifestly devoid of prospects of success (Art. 64 Abs. 1 BGG). Costs follow the outcome and may be imposed jointly and severally under Art. 66 Abs. 1 and 5 BGG.

Full text

{T 0/2}
5A_487/2007

Urteil vom 30. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

  1. A.X.________,
  2. B.X.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungs- und Konkursamt K.________.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 27. August 2007.

Sachverhalt:
A.
Auf ein entsprechendes Begehren der Y.________ AG eröffnete der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit Entscheid vom 5. Juli 2007 über A.X.________ den Konkurs.
Auf Appellation von A.X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Bern diesen Entscheid am 27. August 2007.
B.
Dagegen sowie gegen das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 1987 in Sachen B.X.________ haben A.X.________ und B.X.________ am 28. September 2007 Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Aufhebung der betreffenden Urteile und Anweisung der Berner Justiz, den ganzen Fall F.________/X.________ wieder aufzurollen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 wurden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:
1.
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie von B.X.________ erhoben worden und soweit sie gegen das vor 20 Jahren ergangene Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern gerichtet ist.
Soweit die Beschwerde von A.X.________ erhoben worden ist und sich gegen das Konkurserkenntnis richtet, ist sie als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2.
Die von der Y.________ AG gegen A.X.________ in Betreibung gesetzte Forderung beruht auf einer Solidarbürgschaftserklärung über Fr. 100'000.--. Die Beschwerde erschöpft sich in Ausführungen zu deren Hintergrund und zu den angeblich unlauteren Machenschaften der Y.________ AG.
Wie bereits das Obergericht zutreffend festgehalten hat, kann jedoch der Konkursrichter die materielle Begründetheit der - auf einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl basierenden - Konkursforderung nicht mehr überprüfen. Entsprechend geht die Rüge, das Obergericht habe sich mit den betreffenden Ausführungen nicht auseinandergesetzt, ins Leere.
Auch vor Bundesgericht bringt A.X.________ nichts vor, was im Ansatz geeignet wäre, einen Mangel im Konkursverfahren bzw. beim Konkurserkenntnis darzutun; ebenso wenig werden Aufhebungsgründe im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG vorgebracht.
3.
Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das erneute Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das sinngemäss ebenfalls wiederholte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, offensichtlich von Anfang an aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Gemäss Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, sowie dem Betreibungs- und Konkursamt K.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Möckli

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