Non-entry on bankruptcy appeal for insufficient reasoning

5A_486/2010Federal Supreme Court / Civil Division IIJul 16, 2010Dismissed

Summary

The appellant challenged the cantonal decision that had closed its appeal proceedings after non-payment of the cost advance in a bankruptcy matter. The Federal Supreme Court rejected a suspension request, held that the complaint did not satisfy the statutory reasoning requirements, and therefore did not enter into the complaint. It also denied legal aid to the appellant as a legal person and because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1-2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; sufficiency of reasoning in a federal complaint. A complaint must, by reference to the decisive reasons of the cantonal decision, set out in a concise and specific manner which federal or constitutional provisions were allegedly violated and why; generic criticism is insufficient. Constitutional grievances are subject to the same strict substantiation requirement. If the pleading manifestly lacks such reasoning, the court shall not enter into the matter in simplified procedure. Legal aid is refused where the applicant lacks entitlement and the appeal is devoid of prospects of success (consid. 2-4).

Full text

{T 0/2}
5A_486/2010

Urteil vom 16. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Juni 2010 der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden (als Rekursinstanz in Zivilsachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Juni 2010 der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden, die ein von der Beschwerdeführerin (gegen die über sie erfolgte Konkurseröffnung) eingeleitetes Rekursverfahren als erledigt abgeschrieben hat,
in die bundesgerichtliche Aufforderung vom 6. Juli 2010 an die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--,
in die (sinngemässen) Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Verfahrenssistierung bis Ende August 2010 im Hinblick auf einen allfälligen Beschwerderückzug,

in Erwägung,
dass das Gesuch um Verfahrenssistierung abzuweisen ist, weil der von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Beschwerderückzug keine Sistierung rechtfertigt,
dass sodann die Obergerichtskommission im Entscheid vom 22. Juni 2010 erwog, die Beschwerdeführerin habe den ihr mit Verfügung vom 28. Mai 2010 auferlegten Kostenvorschuss (Fr. 300.--) nicht geleistet und in ihrer (nach Fristablauf abgegebenen) Stellungnahme diese Tatsache auch anerkannt, indem sie ausgeführt habe, sie sei bemüht, den Kostenvorschuss so schnell als möglich zu leisten, androhungsgemäss sei daher das Rekursverfahren mangels Vorschusszahlung gestützt auf Art. 84 Abs. 3 ZPO/OW als erledigt abzuschreiben,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 22. Juni 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege zum Vornherein nicht gewährt werden kann (BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339), zumal die Beschwerde ohnehin als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden, dem Betreibungs- und Konkursamt Obwalden, dem Grundbuchamt Obwalden und dem Handelsregisteramt Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

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