Lack of standing in FEI appeal

5A_470/2009Federal Supreme Court / Civil Division IIJul 14, 2009Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court declared the appeal inadmissible. The appellant challenged a Basel-Stadt decision concerning an FEI, but the measure had already ended when the appeal was filed, so she no longer had a legally protected interest in annulment. Requests for criminal prosecution, future factual findings, and damages were also inadmissible because they were outside the scope of the cantonal FEI review. The Court further held that a mere desire for a declaration of unlawfulness or of an arbitrary deprivation of liberty was insufficient, since a damages/satisfaction action under Art. 429a ZGB provided a judicial remedy. No court costs were imposed.

Regest

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 429a Abs. 1 ZGB: lack of current legal interest renders an appeal against an ended deprivation of liberty inadmissible. A merely declaratory interest in the unlawfulness of a completed FEI does not suffice where the person concerned may seek damages and satisfaction under Art. 429a Abs. 1 ZGB, because the alleged unlawfulness is then subject to judicial review in that action and the requirement of an effective remedy is met. Requests extraneous to the object of the cantonal FEI proceedings are likewise inadmissible. In such cases, the simplified procedure under Art. 108 BGG applies and no costs need be levied.

Full text

{T 0/2}
5A_470/2009

Urteil vom 14. Juli 2009
II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gesundheitsdienste A.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juni 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG (Postaufgabe: 8. Juli 2009; Eingang beim Bundesgericht: 13. Juli 2009) gegen den Entscheid vom 4. Juni 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 28. Mai 2009 auf Grund von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische Freiheitsentziehung abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, die Beschwerdeführerin ohne neuen Entscheid längstens bis zum 18. Juni 2009 in der Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die Eröffnung von Strafverfahren beantragt, weil die kantonalen Strafverfolgungsbehörden für die Behandlung dieser Begehren zuständig sind,
dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als die Beschwerdeführerin Feststellungen hinsichtlich der Zeit ab Oktober 2009 und die Zusprechung von Schadenersatz beantragt, weil diese Begehren nicht Gegenstand des (auf die Überprüfung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung beschränkten) kantonalen Verfahrens bilden konnten und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können,
dass sodann die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72ff. BGG ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt, d.h. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids vom 4. Juni 2009 (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde bereits beendigten fürsorgerischen Freiheitsentziehung (auf Grund des Entscheids vom 4. Juni 2009) durch diese Massnahme nicht mehr beschwert ist und daher kein Interesse mehr an der Aufhebung des erwähnten Entscheids besitzt (BGE 109 II 350),
dass die Beschwerdeführerin denn auch (nebst ihren erwähnten unzulässigen Anträgen) Begehren auf Feststellung von (angeblich in der Vergangenheit begangenen) Verletzungen von Art. 5 EMRK stellt sowie festgestellt haben will, dass ein "willkürlicher Freiheitsentzug" stattgefunden habe,
dass indessen das blosse Interesse an der Feststellung der behaupteten Widerrechtlichkeit der (auf Grund des angefochtenen Entscheids nicht mehr bestehenden) fürsorgerischen Freiheitsentziehung kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse begründet,
dass nämlich nach Art. 429a Abs. 1 ZGB die Möglichkeit einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage gegeben ist und im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der widerrechtlichen Freiheitsentziehung die behaupteten Rechtsverletzungen richterlich überprüft würden, wodurch auch dem Erfordernis der wirksamen Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz im Sinne von Art. 13 EMRK Genüge getan ist (BGE 118 II 254 E. 1c S. 258 mit Hinweisen),
dass somit auf die - mangels Rechtsschutzinteresses offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, weshalb sich das Gesuch um Kostenerlass als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Gesundheitsdiensten A.________ und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

standinglegal interestnon-entryforensic civil commitmentdeclaratory interestdamages actioneffective remedy