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5A_466/2013 ΓÇó Non-entry for unsigned appeal in debt enforcement case
5A_466/2013Federal Supreme Court / Civil Division IIJul 10, 2013Inadmissible
The appellant challenged a cantonal decision in debt enforcement but failed to return a personally signed copy of the appeal within the non-extendable deadline set by the Federal Court. As a result, the Court held that the defective filing had to be disregarded and ordered non-entry under the simplified procedure. The appellant was also ordered to pay court costs of CHF 100.
Art. 42 Abs. 5 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; missing handwritten signature on an appeal despite judicial invitation to cure the defect within a non-extendable time limit leads to non-entry. If the defect is not remedied in time, the filing is disregarded and the simplified procedure under Art. 108 BGG applies. The unsuccessful party bears the court costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5A_466/2013
Urteil vom 10. Juli 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________, per Adresse Z.________ Treuhand,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt A.________,
Gegenstand
Pfändungsverlustschein,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zug,
in Erwägung,
dass dem Beschwerdeführer (p.A. Z.________) mit Verfügung vom 24.Juni 2013 (unter Hinweis auf Art. 40 Abs. 1 BGG) eine Kopie der Beschwerdeschrift retourniert worden ist mit der Aufforderung, diese eigenhändig zu unterzeichnen und die unterzeichnete Beschwerdeschrift dem Bundesgericht innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu retournieren, ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass die erwähnte Verfügung am 25. Juni 2013 an der Empfängeradresse zugestellt worden ist,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der angesetzten Frist das Exemplar der Beschwerdeschrift nicht eigenhändig unterzeichnet retourniert hat,
dass auf die Beschwerde, die androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben hat (Art. 42 Abs. 5 BGG), in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann