Federal appeal inadmissible; legal aid denied

5A_454/2014Federal Supreme Court / Civil Division IIJun 3, 2014Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal judgment concerning delayed decision-making on supervised visitation. The appellant requested a stay of the proceedings and legal aid. The Court held that the complaint was inadmissible because he no longer had a sufficient interest in the extent he had already succeeded below and, in any event, did not meet the federal reasoning requirements. The request for suspension was refused, legal aid was denied as the complaint was hopeless, and court costs of CHF 100 were charged to the appellant.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 lit. b sowie Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Zulässigkeit und Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Beschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nicht mehr beschwert ist. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen unterliegen einer qualifizierten Begründungspflicht. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; bei Aussichtslosigkeit ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (vgl. Art. 108 Abs. 1 BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}

5A_454/2014

Urteil vom 3. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y.________.

Gegenstand
Rechtsverzögerung (Besuchsrecht),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
vom 1. Mai 2014 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 1. Mai 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, aber dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers eine Rechtsverzögerung (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________) bezüglich des zu regelnden Besuchsrechts des Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn A.________ festgestellt und der Vorinstanz zum Erlass eines Entscheids Frist bis zum 31. Mai 2014 angesetzt hat, im Übrigen jedoch auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um Verfahrenssistierung und unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Gesuch um Verfahrenssistierung abzuweisen ist, weil ein Grund für eine solche Sistierung weder dargetan noch ersichtlich ist,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, auf die Beschwerde betreffend die Beistandschaft sei mangels Interesses nicht einzutreten, durch die Untätigkeit der Vorinstanz sei ein Entscheid über das begleitete Besuchsrecht seit acht Monaten verzögert worden, ein Rechtfertigungsgrund bestehe nicht, der Vorwurf der Rechtsverzögerung erweise sich als begründet, der Vorinstanz sei daher Frist zum Entscheiderlass anzusetzen, eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sei in Anbetracht der Einfachheit der Rechtslage nicht erforderlich,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG mangels Interesses von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer (infolge der teilweisen Gutheissung seiner kantonalen Beschwerde) durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Mai 2014 nicht beschwert ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Mai 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

visitation rightsdelay of justiceadmissibilityreasoning requirementslegal aidcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Request to suspend the proceedings

Extracted holding

The request was denied because no ground for suspension was shown or apparent.

Extracted reasoning

The appellant did not substantiate any basis for suspending the case, and none was evident from the file.

Key legal question

Admissibility of the federal complaint

Extracted holding

The complaint was not entered into because it lacked a sufficient interest and, in any event, did not satisfy the statutory reasoning requirements.

Extracted reasoning

The appellant was no longer adversely affected insofar as he had already prevailed partly below; moreover, the submission did not engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment or show any violation of federal or constitutional law.

Key legal question

Request for free legal aid

Extracted holding

Legal aid was refused because the complaint had no prospects of success.

Extracted reasoning

Given the obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning, the appeal was hopeless.

Key legal question

Court costs

Extracted holding

Court costs of CHF 100 were imposed on the appellant.

Extracted reasoning

As the losing party, the appellant had to bear the costs.

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