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5A_432/2013 ΓÇó Non-entry on appeal against provisional mechanics' lien registration
5A_432/2013Federal Supreme Court / Civil Division IIJun 24, 2013Inadmissible
The appellant challenged cantonal orders that confirmed the superprovisional provisional registration of mechanics' liens and instructed the land registry to enter them. The Federal Supreme Court held that an order granting provisional registration is an interim decision under Art. 93 BGG, not a final decision under Art. 90 BGG, and that the appellant had not shown admissibility grounds. The Court therefore did not enter into the appeal and ordered the appellant to pay CHF 5,000 in court costs. No party compensation was awarded because no response was requested.
Art. 90, Art. 93 Abs. 1 lit. a und b, Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG; vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts als anfechtbarer Entscheid. Der Entscheid, mit dem die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bewilligt wird, stellt einen Zwischenentscheid dar; er ist weder als Endentscheid zu behandeln noch begründet er regelmässig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, noch erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Dagegen ist die Verweigerung der vorläufigen Eintragung als Endentscheid zu qualifizieren (vgl. BGE 137 III 589). Bei fehlender Anfechtbarkeit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 und 68 BGG.
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5A_432/2013
Urteil vom 24. Juni 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Hürlimann und Rechtsanwältin Seraina Testa.
Gegenstand
Vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten,
Beschwerde gegen die Entscheide des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 6. und 8. Mai 2013.
Am 20./21. August 2012 stellte die Y.________ AG das Gesuch, Bauhandwerkerpfandrechte zu ihren Gunsten auf mehreren Grundstücken der X.________ AG für verschiedene Pfandsummen als vorläufige Eintragungen vorzumerken. Das Handelsgericht des Kantons Aargau entsprach dem Gesuch superprovisorisch (Verfügung vom 29. August 2012). Es hiess das Gesuch nach Durchführung des Schriftenwechsels teilweise gut, bestätigte vorsorglich die superprovisorisch angeordneten Eintragungen von Bauhandwerkerpfandrechten je als Vormerkung einer vorläufigen Eintragung (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 6. Mai 2013) und wies das Grundbuchamt G.________ an, die Vormerkungen auf den jeweiligen Grundstücken einzutragen (Dispositiv-Ziff. 1a des Entscheids vom 8. Mai 2013).
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) beantragt dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. Juni 2013, die Entscheide des Handelsgerichts vom 6. Mai 2013 und vom 8. Mai 2013 aufzuheben, soweit sie die superprovisorisch angeordnete Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten vorsorglich bestätigten, das Gesuch der Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) um vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten abzuweisen und das Grundbuchamt anzuweisen, die superprovisorisch verfügte Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte zu löschen. Eventuell sei die Sache an das Handelsgericht zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der auf Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gestützte Entscheid, mit dem die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verweigert wird, ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 137 III 589 E. 1.2.2 S. 591). Demgegenüber bildet der Entscheid, der die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bewilligt, einen Zwischenentscheid, der weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den betroffenen Grundeigentümer bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) noch die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt (BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591 f.). Ihre abweichende Auffassung, die vom Handelsgericht bewilligte vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei ein Endentscheid (Art. 90 BGG), stützt die Beschwerdeführerin (S. 2 Rz. 1) auf ein nicht veröffentlichtes Urteil und ein Literaturzitat, die indessen beide überholt sind und den gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung nicht richtig wiedergeben (vgl. dazu JÖRG SCHMID / BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 4. Aufl. 2012, S. 485 Rz. 1774; PAUL-HENRI STEINAUER, Les droits réels, III, 4. Aufl. 2012, S. 324 f. N. 2899; RAINER SCHUMACHER, Bauhandwerkerpfandrecht: Rechtsmittel im summarischen Verfahren betreffend vorläufigen Grundbucheintrag-, in: Baurecht [BR] 2012 S. 74 ff., S. 77; aus der nicht veröffentlichten Rechtsprechung zuletzt: Urteile 5A_239/2013 vom 3. April 2013 und 5A_541/2011 vom 3. Januar 2012).
Fehlt es an einem anfechtbaren Entscheid (Art. 90 ff. BGG), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
Über Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden entscheidet der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten