Non-entry on appeal against costs in remand order

5A_43/2012Federal Supreme Court / Civil Division IIFeb 21, 2012Inadmissible

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the wife’s appeal against the Zurich cantonal remand decision insofar as it challenged the allocation of costs and party compensation. It held that such a ruling in a remand order is an interim decision under Art. 93 BGG and that no irreparable harm or other ground for immediate appeal had been substantiated. The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 1,500 were charged to the appellant.

Omnilex headnote

Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against costs and compensation decided in a remand order. A remand decision, including its accessory allocation of court costs and party costs, is an interim decision. Such accessory cost rulings do not as a rule cause irreparable harm within the meaning of Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG and may be challenged only together with the final decision, provided the substantive remand order itself is appealable. The appellant must specifically demonstrate the conditions of Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; absent such substantiation, the appeal is inadmissible (consid. 1). A request for legal aid under Art. 64 BGG must be denied where the appeal is manifestly devoid of prospects of success (consid. 3).

Full text

{T 0/2}
5A_43/2012

Urteil vom 21. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kosten (Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils),

Beschwerde gegen den Entscheid des Ober-
gerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. November 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Urteil vom 23. September 2010 wurde die Ehe von Z.________ und X.________ durch das Grundgericht von A.________/Serbien geschieden. Das Urteil wies die Sorge für den damals minderjährigen Sohn der Mutter zu und regelte die Unterhaltszahlungen für diesen und für die bereits volljährige Tochter der Parteien. Nicht entschieden wurde hingegen über die güterrechtliche Auseinandersetzung, den Vorsorgeausgleich und den nachehelichen Unterhalt.

A.b Am 22. Dezember 2010 klagte X.________ beim Bezirksgericht Zürich auf Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils; sie beantragte die Teilung der Pensionskassenguthaben, eventuell die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Kurz vor der Verhandlung teilte die Anwältin von Z.________ dem zuständigen Einzelrichter mit, ihr sei das Mandat entzogen worden. Z.________ werde an der Verhandlung vom 12. Mai 2011 nicht teilnehmen, da er nicht vorbereitet sei; er werde sich jedoch schriftlich äussern. An der Verhandlung liess X.________ neue Anträge stellen. Z.________ blieb, wie angekündigt, der Verhandlung fern und liess sich auch nicht schriftlich vernehmen.
A.c Mit Urteil vom 30. Mai 2010 verurteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich Z.________ in teilweiser Gutheissung der neuen Anträge dazu, an den Unterhalt von X.________ mit Fr. 4'000.-- pro Monat zuzüglich je Fr. 500.-- ab Ende der Ausbildung der Kinder und bis zu seinem Eintritt in das ordentliche Pensions- und AHV-Alter beizutragen. Zudem sprach er X.________ einen Betrag von Fr. 30'000.-- aus Güterrecht sowie Fr. 85'000.-- als angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zu.

B.
Dieses Urteil hob das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. November 2011 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen (namentlich auch hinsichtlich der vorsorglichen Massnahmen) an den Einzelrichter zurück, weil der Sachverhalt in wesentlichen Teilen der Vervollständigung bedürfe. Es auferlegte X.________ für das Berufungsverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--, die es jedoch infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse nahm (Ziffer 3), und verpflichtete sie überdies dazu, Z.________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'500.-- plus Mehrwertsteuer zu entschädigen (Ziffer 4).

C.
X.________ (Beschwerdeführerin) hat gegen die Ziffern 3 und 4 des obergerichtlichen Beschlusses mit Eingabe vom 16. Januar 2012 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt, es sei Ziffer 3 des obergerichtlichen Beschlusses aufzuheben und es seien die Gerichtskosten Z.________ (Beschwerdegegner) aufzuerlegen, eventuell der Staatskasse zu überbinden. Ferner sei Ziffer 4 des Beschlusses aufzuheben und von einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner abzusehen. Subeventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin ersucht überdies um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Rückweisungsentscheid gilt als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG; ein Zwischenentscheid liegt auch vor, wenn die letzte kantonale Instanz im Rückweisungsentscheid über die Gerichts- und Parteikosten entscheidet (BGE 135 III 329 E. 1.2 mit Hinweisen). Dagegen ist die Beschwerde nur zulässig, sofern der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2 Der Entscheid über die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken. Er kann nur zusammen mit dem Hauptpunkt des Zwischenentscheides (Rückweisung) angefochten werden, sofern dagegen gestützt auf Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Zivilsachen offensteht (BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333 f.).

1.3 Mit Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG legt die Beschwerdeführerin entgegen den Begründungsanforderungen (BGE 134 III 426 E. 1.2 am Ende S. 429) nicht dar, inwiefern die Herbeiführung eines Endentscheides einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Im Übrigen ist diese Voraussetzung hier nicht gegeben, zumal mit dem Entscheid über die Kosten noch kein Endentscheid erwirkt wird.

1.4 Der Beschwerdeführerin ist aber unbenommen, den Entscheid über die Kosten und Entschädigung des Zwischenentscheides zusammen mit dem Endentscheid in der Sache anzufechten (BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 334).

2.
Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen hat (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Keywords

admissibilityinterim decisionremand ordercostsparty compensationirreparable harmlegal aidhopeless appeal

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the costs and party-compensation ruling in the remand decision was admissible.

Extracted holding

The challenged costs and compensation ruling in a remand order was an interim decision and was not shown to cause irreparable harm or satisfy the conditions for immediate appeal.

Extracted reasoning

A remand decision is an interim decision under Art. 93 BGG; the costs ruling attached to it does not itself create irreparable prejudice. The appellant also failed to explain why immediate review would save significant time or expense in a complex evidentiary case.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to free legal aid before the Federal Supreme Court.

Extracted holding

Free legal aid was denied because the appeal was manifestly hopeless.

Extracted reasoning

Since the appeal was inadmissible from the outset, it lacked any prospects of success within the meaning of Art. 64 BGG.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.