Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

5A_42/2010Federal Supreme Court / Civil Division IIFeb 3, 2010Inadmissible

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Swiss Federal Supreme Court did not enter into X. GmbH's complaint against a notice of attachment because the filing failed to satisfy the statutory reasoning requirements. The appellant did not meaningfully address the cantonal supervisory court's grounds and did not show any federal or constitutional violation in the manner required by the BGG. As the appeal period had expired, supplementation was impossible. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 600.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung als Nichteintretensgrund. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, welche Rechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht (consid. 2). Verfassungsrügen unterliegen qualifizierten Begründungsanforderungen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist ist eine Behebung des Mangels ausgeschlossen. Im vereinfachten Verfahren kann auf eine offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde durch die Abteilungspräsidentin nicht eingetreten werden; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
5A_42/2010

Urteil vom 3. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Pfändungsankündigung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsankündigung abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Betreibungsforderung (Fr. 10'000.--) beruhe auf einem (den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin aufhebenden, nicht mit Einsprache angefochtenen und damit rechtskräftigen) Entscheid der ESTV, das Betreibungsamt sei daher verpflichtet gewesen, dem Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin ohne weiteres Folge zu geben und der Beschwerdeführerin die Pfändung anzuzeigen (Art. 88 SchKG), die Beschwerde sei einmal mehr mutwillig, weshalb der Beschwerdeführerin nebst den Verfahrenskosten eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- auferlegt werde (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 30. Dezember 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) eine Beschwerdeverbesserung ausgeschlossen ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

debt enforcementattachment noticeinadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal complaint met the reasoning requirements for admissibility.

Extracted holding

The complaint did not engage with the cantonal court's reasoning in a comprehensible way and failed to show, with the required specificity, which federal or constitutional rights were violated.

Extracted reasoning

Under Arts. 42 and 106 BGG, the appellant had to address the challenged reasoning and explain the alleged violations; after expiry of the appeal period, no cure was possible. The filing was therefore manifestly insufficiently reasoned.

Key legal question

Whether court costs should be imposed on the losing appellant.

Extracted holding

Court costs were imposed on the appellant as the unsuccessful party.

Extracted reasoning

Under Art. 66(1) BGG, the losing party bears the costs.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.