Non-entry for insufficiently reasoned complaint; legal aid denied

5A_377/2011Federal Supreme Court / Civil Division IIJun 16, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Court held that the complaint against the District Court of Pfäffikon’s order was inadmissible because it did not meet the statutory reasoning requirements. The complainant failed to address the decisive cantonal reasoning that the objection based on lack of new assets was unavailable without proof of a completed bankruptcy in Switzerland. As the complaint was manifestly hopeless, the request for legal aid was refused. Court costs of CHF 300 were imposed on the complainant. The matter was decided in simplified procedure by the presiding judge.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Art. 64 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern dieser Recht verletzt; pauschale Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und detailliert vorzubringen. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten folgen dem Unterliegerprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
5A_377/2011

Urteil vom 16. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich und Stadt Wetzikon,
vertreten durch das Steueramt Wetzikon,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. Mai 2011 des Bezirksgerichts Pfäffikon.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. Mai 2011 des Bezirksgerichts Pfäffikon, das den vom Beschwerdeführer (in einer Betreibung über eine Forderung in der Höhe von Fr. 30'930.10) erhobenen Rechtsvorschlag wegen mangelnden neuen Vermögens nicht zugelassen hat und dementsprechend auf das Verfahren nicht weiter eingetreten ist,
in das nachträgliche (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Bezirksgericht erwog, zufolge Nichterscheinens beider Parteien an der Verhandlung werde androhungsgemäss auf Grund der Akten entschieden, die Einrede des fehlenden neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a SchKG sei nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 265 Abs. 2 SchKG nur zulässig, falls über den Schuldner in der Schweiz ein Konkurs eröffnet und auch durchgeführt worden sei, d.h. das ganze in der Schweiz gelegene Schuldnervermögen unter die Generalexekution gefallen sei, unzulässig sei die Einrede daher auch dann, wenn der Konkurs widerrufen oder mangels Aktiven eingestellt worden sei, vorliegend sei aus den Akten nicht ersichtlich, ob über den Beschwerdeführer ein Konkurs eröffnet und auch tatsächlich durchgeführt worden sei, mangels eines entsprechenden Nachweises durch den Beschwerdeführer seien deshalb die Voraussetzungen zur Erhebung des Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens nicht erfüllt,
dass der Entscheid des Bezirksgerichts gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 265a Abs. 1 in fine SchKG kantonal endgültig ist, weshalb sich die Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet (Art. 75 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. a BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden bezirksgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Bezirksgerichts vom 5. Mai 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Pfäffikon schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

debt enforcementlack of new assetsadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costssimplified procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint against the district court's order was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act

Extracted holding

No. The filing did not engage with the district court's decisive reasoning or show, in a legally required manner, how the order violated federal or constitutional law.

Extracted reasoning

A complaint must explain succinctly and specifically, in light of the challenged reasoning, which provisions were violated and why; constitutional claims must be stated and substantiated in the complaint. These requirements were not met.

Key legal question

Whether the complainant was entitled to legal aid

Extracted holding

No. Legal aid was refused because the complaint had no prospects of success.

Extracted reasoning

Under Art. 64 BGG, legal aid is unavailable when the appeal is manifestly futile.

Key legal question

Allocation of court costs

Extracted holding

Court costs were charged to the losing complainant.

Extracted reasoning

As the complainant failed, he was made liable for costs under Art. 66 BGG.

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