Appeal dismissed for insufficient reasoning and abuse

5A_377/2008Federal Supreme Court / Civil Division IIJun 12, 2008Inadmissible

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The appellant sought federal review of a cantonal supervisory decision concerning a CHF 400 advance for issuing a payment order in debt enforcement. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to meet the statutory reasoning requirements because it did not address the decisive considerations of the cantonal court and did not substantiate any violation of law or constitutional rights. It further characterized the filing as abusive. The court therefore declined to enter into the appeal, denied legal aid as hopeless, and imposed CHF 500 in court costs on the appellant without awarding party compensation.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Missbrauch als Nichteintretensgrund. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen auseinandersetzen und konkret darlegen, welche Rechtssätze oder verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Wiederholungen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid oder ist die Eingabe missbräuchlich, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtsloses Rechtsbegehren schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus; dem Unterliegenden sind die Kosten aufzuerlegen.

Full text

{T 0/2}
5A_377/2008/bnm

Urteil vom 12. Juni 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat Y.________,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenvorschuss für den Erlass eines Zahlungsbefehls.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Mail 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Mai 2008 des Zürcher Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Aufforderung des Betreibungsamts A.________ an den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.-- für den Erlass eines Zahlungsbefehls in einer von ihm gegen Regierungsrat Y.________ eingeleiteten Betreibung für 5 Millionen Franken) abgewiesen und dem mutwillig prozessierenden Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),

in Erwägung,
dass das Obergericht im Beschluss vom 16. Mai 2008 erwog, der Beschwerdeführer wiederhole in seinem Rekurs lediglich seine Beschwerdevorbringen und rüge keine Mängel des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde, die Kostenlosigkeit von SchK-Beschwerdeverfahren nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG habe mit der Vorschusspflicht nach Art. 68 Abs. 1 SchKG im Zusammenhang mit der Betreibungseinleitung nichts zu tun, in Anbetracht der geringfügigen Gebühren für den Erlass von Zahlungsbefehlen dränge sich die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege in diesem Bereich nicht auf,
dass die vorliegende Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer frühere Entscheide des Obergerichts sowie den erstinstanzlichen Entscheid anficht (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 16. Mail 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich schliesslich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehalt, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Keywords

debt enforcementadvance paymentinadmissibilityreasoning requirementsabuse of processlegal aidcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements

Extracted holding

The appeal did not engage with the decisive reasons of the cantonal decision and did not show, in a legally sufficient manner, how that decision violated federal law or constitutional rights.

Extracted reasoning

Under Arts. 42(1)-(2) and 106(2) BGG, the appellant had to specifically address the challenged reasoning; this was not done.

Key legal question

Whether the appeal was abusive

Extracted holding

The court found the filing to be abusive as well.

Extracted reasoning

The appellant again engaged in abusive litigation, which independently justified non-entry under Art. 108(1)(c) BGG.

Key legal question

Whether legal aid should be granted

Extracted holding

Legal aid was denied because the appeal had no prospect of success.

Extracted reasoning

Art. 64(1) BGG excludes legal aid for hopeless proceedings.

Key legal question

Costs and compensation

Extracted holding

Court costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Extracted reasoning

As the losing party, the appellant bore the costs under Art. 66(1) BGG; no compensation was due.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.