Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_37/2012Federal Supreme Court / Civil Division IIJan 17, 2012Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court, acting in simplified procedure, held that the complaint against the cantonal appellate decision was inadmissible because it did not address the decisive reasoning and lacked a legally sufficient substantiation. Since the appeal was manifestly hopeless, the request for free legal aid was rejected. The unsuccessful applicant was ordered to pay court costs of CHF 500. The court also noted that only the cantonal appellate decision was challengeable under the Federal Supreme Court Act.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung vor Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen letztinstanzlichen kantonalen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, welche Rechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Blosses Festhalten an früheren Begehren oder pauschale Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen unterliegen qualifizierter Begründung. Fehlt es daran, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein; bei Aussichtslosigkeit wird die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.

Full text

{T 0/2}
5A_37/2012

Urteil vom 17. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verweigerung einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs um Konkurseröffnung (ohne vorgängige Betreibung) gegen den Beschwerdegegner nicht eingetreten ist,
in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, in ihrer Beschwerde setze sich die Beschwerdeführerin innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinander, sie halte lediglich an ihren vorinstanzlichen Anträgen fest und bringe nichts vor, weshalb der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen wäre, auf die ungenügend begründete Beschwerde (Art. 321 ZPO) sei nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt und diesen einlässlich kritisiert,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des allein anfechtbaren obergerichtlichen Beschlusses eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 12. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

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