Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_354/2014Federal Supreme Court / Civil Division IIApr 30, 2014Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's challenge against the Solothurn Obergericht's ruling that had rejected his late cantonal appeal in a negative declaratory action. The Court held that parts of the filing attacked matters outside the scope of the appealed decision, including criminal complaints and revision requests, and that the appeal lacked a sufficient, case-specific reasoning under the Federal Supreme Court Act. The appellant therefore failed to show any violation of law or constitutional rights. Court costs of CHF 300 were charged to him, and no party compensation was granted.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht und Umfang der Anfechtung: Die Beschwerde hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzulegen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen. Pauschale oder nicht auf den Entscheid bezogene Vorbringen genügen nicht. Soweit die Eingabe andere, mit dem angefochtenen Entscheid nicht zusammenhängende Begehren oder Rügen enthält, ist darauf nicht einzutreten; gleiches gilt bei ungenügender Begründung. In diesen Fällen erfolgt der Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied.

Full text

{T 0/2}

5A_354/2014

Urteil vom 30. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Negative Feststellungsklage,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. März 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. März 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend negative Feststellungsklage nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das erstinstanzliche Urteil sei dem Beschwerdeführer tatsächlich am 21. Januar 2014 (auf Grund der Zustellfiktion bereits am 15. Januar 2014) zugestellt worden, die erst am 24. Februar 2014 der Post übergebene Berufung erweise sich als verspätet, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den Beschluss des Obergerichts vom 3. März 2014 anficht und Anträge stellt sowie Rügen erhebt die über den Gegenstand dieses Beschlusses hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass dies namentlich für die Strafanzeige und die Revisionsbegehren nach Art. 328 ff. ZPO gilt, deren Behandlung im Übrigen in die ausschliessliche Zuständigkeit der kantonalen Behörden fiele,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 3. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

inadmissibilityinsufficient reasoningfederal appeallate appealcostsparty compensationnegative declaratory action

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal was admissible against the cantonal higher court decision and related requests beyond that decision.

Extracted holding

The appeal was inadmissible insofar as it targeted other decisions, requests, or objections outside the scope of the challenged higher court ruling, including criminal complaints and revision requests.

Extracted reasoning

The court held that federal review is limited to the appealed decision and connected issues; matters unrelated to the Obergericht's ruling fall outside the appeal's scope and, for revision requests, within cantonal jurisdiction.

Key legal question

Whether the appeal met the federal reasoning requirement.

Extracted holding

The appeal was not sufficiently reasoned because it did not engage with the higher court's reasoning or show any violation of law or constitutional rights.

Extracted reasoning

Under Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG, the appellant must specifically address the challenged reasoning and explain, in a clear and detailed manner, which legal or constitutional norms were violated; this was not done.

Key legal question

Whether court costs and party compensation should be ordered.

Extracted holding

Court costs were imposed on the unsuccessful appellant, and no party compensation was awarded.

Extracted reasoning

As the appellant failed, he bears the costs under Art. 66(1) BGG; no compensation is due.

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