No entry on debt enforcement complaint for insufficient reasoning

5A_351/2014Federal Supreme Court / Civil Division IIApr 30, 2014Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal supervisory ruling in debt enforcement proceedings concerning a conversation at the counter of the enforcement office. It refused to entertain an abusive recusal request against Federal Judge Escher and dismissed the request against court clerk Zingg as moot. The complaint itself was inadmissible because it did not address the cantonal reasoning, raised matters outside the scope of the challenged decision, and was abusive. Free legal aid was denied, court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; Begründungsanforderungen, Rechtsmissbrauch und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Eine Beschwerde ist nur zulässig, soweit sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und darlegt, inwiefern dieser Recht oder Verfassungsrecht verletzt. Rügen und Begehren, die ausserhalb des Streitgegenstands liegen, sind unzulässig. Offensichtlich missbräuchliche oder bloss blockierende Eingaben vermögen weder ein Ausstandsverfahren zu eröffnen noch die materielle Behandlung der Beschwerde zu erzwingen; bei Aussichtslosigkeit entfällt die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. consid. 2-4).

Full text

{T 0/2}

5A_351/2014

Urteil vom 30. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Gespräch,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 1. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung BA 2014 22 vom 1. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend ein Gespräch mit einem Herrn A.________ am Schalter des Betreibungsamtes Y.________ nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das beanstandete Gespräch stelle keine Verfügung dar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, hinsichtlich der erneuten Ausstandsbegehren gegen Betreibungsbeamte sei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein separates Ausstandsverfahren durchgeführt und abgeschlossen worden sei, die Beschwerde sei mutwillig, weshalb dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG),
dass das bundesgerichtliche Verfahren (entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers) nicht in französischer, sondern (entsprechend der Sprache des angefochtenen Entscheids) in deutscher Sprache durchzuführen ist (Art. 54 Abs. 1 BGG),
dass auf das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), während sich das gegen Gerichtsschreiber Zingg gerichtete Ausstandsbegehren als gegenstandslos erweist,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der Präsidialverfügung des Obergerichts vom 1. April 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für die Begehren auf Schadenersatz und Rückzahlung eines Vorschusses aus einem anderen Verfahren gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 1. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die (sinngemäss beantragte) unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge (u.a. Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen) gegenstandslos werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher wird nicht eingetreten; das Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber Zingg wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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