Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning and abuse

5A_347/2011Federal Supreme Court / Civil Division IIMay 25, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal refusal of legal aid and a security order in a personality-rights dispute. It held the recusal requests against federal judges abusive and, insofar as still relevant, refused to enter upon them. The appeal itself was inadmissible because the appellant failed to address the decisive cantonal reasoning and did not formulate a legally sufficient challenge. The request for suspensive effect became moot. Legal aid was denied as the appeal had no prospect of success. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 68 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Nichteintreten wegen ungenügender Begründung und missbräuchlicher Prozessführung. Eine Beschwerde hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und unter Angabe der verletzten Normen darzutun, weshalb dieser Recht verletzt; verfassungsrechtliche Rügen unterliegen derselben strengen Begründungspflicht. Fehlt es daran oder erweist sich das Rechtsmittel als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit abzuweisen; die Kostenfolgen richten sich nach dem Unterliegensprinzip.

Full text

{T 0/2}
5A_347/2011

Urteil vom 25. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verein Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Spahni,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege, Gerichts- und Parteikostensicherstellung (Persönlichkeitsverletzung).

Als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe gegen den Entscheid vom 15. März 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht
in die (zufolge der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 15. März 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und gegen seine Verpflichtung zur Leistung von Gerichts- und Parteikostensicherheit (in einem vom Beschwerdeführer angehobenen Persönlichkeitsverletzungsprozess betreffend Anonymisierung eines bundesgerichtlichen Urteils im Internet, Feststellung der Widerrechtlichkeit der Namensnennung sowie Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung) nicht eingetreten ist,
in die Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Bundesgerichts, in das Gesuch um aufschiebende Wirkung und in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass sich die allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Mitglieder des Bundesgerichts als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf, soweit die Begehren nicht gegenstandslos sind, nicht einzutreten ist (BGE 105 Ib 301),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Genugtuungsforderung nicht Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 15. März 2011 bildete und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann das Obergericht in diesem Entscheid erwog, die (noch nach altem Prozessrecht zu beurteilende) Beschwerde gemäss §§ 335 ff. aZPO/AG sei ein reformatorisches Rechtsmittel, die Eingabe des Beschwerdeführers enthalte indessen lediglich einen Aufhebungsantrag und den Antrag auf Erlass eines reformatorischen, eventuell kassatorischen Entscheids, in welcher Weise das Obergericht zu entscheiden habe, werde jedoch nicht gesagt, obwohl die vom Beschwerdeführer allein behauptete Gehörsverletzung im obergerichtlichen Verfahren ohne Weiteres hätte geheilt werden können und daher ein blosser Rückweisungsentscheid ausser Betracht falle, ferner sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine (von der ersten Instanz angeblich nicht berücksichtigte) Stellungnahme nicht mit der Beschwerde eingereicht habe, was er ohne Weiteres hätte tun können, weshalb kein Grund bestehe, dem Beschwerdeführer dazu noch eigens eine neue Frist anzusetzen,
dass das Obergericht weiter erwog, eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung werde nur der unbeholfenen Prozesspartei angesetzt (§ 328 Abs. 2 i.V.m. § 342 aZPO/AG), der Beschwerdeführer, der ausgebildeter Jurist sei (Master of Law), könne nicht als unbeholfen gelten, weil er ausserdem prozesserfahren sei, könne ihm keine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt werden, der Beschwerdeführer sei vielmehr bei seinen klar formulierten, jedoch unzulässigen Beschwerdebegehren zu behaften, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begehren nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (worin er sich als "Professor" und als "Master of Law" bezeichnet) nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 15. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr querulatorisch und rechtsmissbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies querulatorische und missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und (entgegen seinem Antrag) keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Bundesgerichts wird, soweit die Begehren nicht gegenstandslos sind, nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

legal aidadmissibilityreasoning requirementrecusalabuse of processcourt costsparty compensationpersonality rights

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the recusal requests against Federal Supreme Court members must be entertained

Extracted holding

The recusal requests were abusive and, insofar as not moot, were not entered upon.

Extracted reasoning

They were filed solely to obstruct the administration of justice and were therefore manifestly abusive.

Key legal question

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned to be admissible

Extracted holding

The appeal lacked the required reasoning and was inadmissible.

Extracted reasoning

The appellant did not engage with the decisive reasons of the cantonal decision and did not show, with the required specificity, any violation of federal or constitutional law; the filing was also characterized as querulous and abusive.

Key legal question

Whether the request for suspensive effect should be considered

Extracted holding

The request became moot once the appeal was not entered upon.

Extracted reasoning

Without an admissible appeal, no interim suspensive relief remained to be decided.

Key legal question

Whether legal aid should be granted before the Federal Supreme Court

Extracted holding

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extracted reasoning

An obviously unreasoned and inadmissible appeal is hopeless within the meaning of the statute.

Key legal question

Whether the appellant had to bear court costs and received party compensation

Extracted holding

Court costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Extracted reasoning

The losing appellant bears the costs; the respondent receives no compensation beyond the dismissal outcome.

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