Lack of current interest in forced-medication appeal

5A_345/2009Federal Supreme Court / Civil Division IIJun 9, 2009Inadmissible

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Omnilex summary

X. challenged forced medication ordered during his involuntary stay at Psychiatrische Klinik Y. After the measure had already been carried out and he had been discharged, he appealed to the Federal Supreme Court against the cantonal judgment dismissing his claim that the medication order was unlawful. The Federal Supreme Court held that he lacked a current legally protected interest in review of an already executed measure and that no exception justified review despite mootness. The court therefore did not enter into the appeal and ordered court costs against him.

Omnilex headnote

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerde gegen eine bereits vollzogene Zwangsbehandlung im Zusammenhang mit fürsorgerischer Freiheitsentziehung; aktuelles rechtlich geschütztes Interesse. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids erforderlich. Fehlt dieses, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein ausnahmsweiser Verzicht auf das Erfordernis setzt voraus, dass sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, ihre Beurteilung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse aufweist und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung kaum möglich ist (E. 2.1). Ist die beanstandete Zwangsmassnahme bereits vollzogen und wird keine tragfähige Ausnahme dargetan, entfällt das Rechtsschutzinteresse (E. 2.2).

Full text

{T 0/2}
5A_345/2009

Urteil vom 9. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Klinik Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Zwangsbehandlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 30. März 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 19. Juli 2008 von Dr. med. Z.________, A.________, zwangsweise in die Psychiatrische Klinik Y.________ eingewiesen, wo er noch gleichentags zwangsweise isoliert und danach auch medikamentös behandelt wurde. Am 21. Juli 2008 beschwerte er sich beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug gegen die Einweisung und wurde nach der Verhandlung vom 24. Juli 2008 aus der Klinik entlassen, weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde.

B.
Am 14. August 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde gegen die Psychiatrische Klinik Y.________ ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die am 20. Juli 2008 angeordnete Zwangsmedikation unzulässig gewesen sei. Mit Urteil vom 30. März 2009 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2009 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzliches (Art. 75 Abs. 1 BGG) Urteil betreffend Anordnung einer Zwangsmassnahme im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, die mit Beschwerde in Zivilsachen dem Bundesgericht unterbreitet werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).

2.
2.1 Die Beschwerde in Zivilsachen setzt ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides voraus (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Von diesem Erfordernis wird indessen abgesehen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung kaum möglich ist (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397; vgl. auch Urteile 1P.689/2003 vom 7. Januar 2004 E.1, nicht publ. in: BGE 130 I 16; 1P.103/2001 vom 22. März 2001 E. 2b, nicht publ. in: BGE 127 I 6; aus der neueren Rechtsprechung Urteil 5A_781/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.2 Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet einzig die am 20. Juli 2008 angeordnete Zwangsbehandlung. Da diese vollzogen worden ist, hat der Beschwerdeführer kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse mehr an deren Überprüfung. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse macht er nicht geltend; ein solches ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Daher fehlt es am rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides.

3.
Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Rapp

Keywords

forced medicationinvoluntary hospitalizationcurrent legal interestmootnessadmissibilitycourt costs

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Key legal question

Whether the appeal against the ordered forced medication was admissible despite the measure having already been carried out.

Extracted holding

The appeal was inadmissible because the appellant no longer had a current legally protected interest in review of a measure that had already been executed.

Extracted reasoning

Under Art. 76(1)(b) BGG, a current legally protected interest is required. The exception for issues capable of repetition with no timely review was not applicable or at least not invoked on any substantiated basis. Because the sole subject of the appeal was the medication order of 20 July 2008 and it had already been implemented, the necessary interest was missing.

Key legal question

Allocation of court costs after non-entry

Extracted holding

The court costs were charged to the appellant.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome of the proceedings when the appeal is not entered into.

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