Non-entry for failure to pay advance costs

5A_338/2008Federal Supreme Court / Civil Division IISep 1, 2008Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint because X.________ AG failed to pay the CHF 2,000 court advance within the non-extendable deadline, despite a warning and a second deadline. The appellant also did not prove timely payment by debit confirmation. The court therefore issued a non-entry decision and imposed court costs of CHF 500 on the appellant.

Regest

Art. 62 Abs. 3, 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance costs within the non-extendable deadline despite warning leads to non-entry. Where the appellant neither pays the advance in cash nor by timely debit to a Swiss post or bank account nor submits the required proof of timely debit within the prescribed time, the complaint is not entered into. In such a case, costs are imposed on the appellant pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 1).

Full text

{T 0/2}
5A_338/2008/bnm

Urteil vom 1. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ AG
,
Beschwerdeführerin,

, Beschwerdeführerin,

gegen

Bank Y.________,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Steigerungszuschlag.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Mai 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Mai 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 7. Juli 2008 samt (zweiter) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 26. Mai 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post: Art. 44 Abs. 2 BGG) als am 18. Juli 2008 erfolgt geltenden Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Keywords

non-entryadvance on costsappeal admissibilitydebt enforcementcostsdeadline