Non-entry for insufficiently reasoned complaint

5A_337/2007Federal Supreme Court / Civil Division IIJun 27, 2007Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Supreme Court declared inadmissible a complaint against a cantonal supervisory decision concerning the loss certificate register. The appellant failed to engage with the decisive reasoning of the lower authority and did not substantiate any violation of law or constitutional rights as required by the BGG. The court also characterized the filing as abusive. It therefore issued a non-entry decision in simplified procedure and ordered the appellant to pay a court fee of CHF 700, reduced in light of the abusive litigation conduct.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift hat sich in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu den angeblich verletzten Rechtsnormen zu äussern und darzutun, weshalb der Entscheid bundesrechts- oder verfassungswidrig sein soll; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen sind klar und detailliert anhand des angefochtenen Entscheids zu begründen. Fehlt eine hinreichende Begründung oder liegt missbräuchliche Prozessführung vor, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1).

Full text

{T 0/2}
5A_337/2007 /blb

Urteil vom 27. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Schwyz, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Verlustscheinregister,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. Juni 2007 des erwähnten Präsidenten.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. Juni 2007 des Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Schwyz, der auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Verlustscheinregister) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass der Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde erwog, der Beschwerdeführer setze sich, soweit seine Rügen überhaupt Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheids bildeten, nicht mit den entscheidenden Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinander, wonach keine Löschungsgründe geltend gemacht worden seien und das Verlustscheinregister auch keiner Korrektur bedürfe,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung vom 5. Juni 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der missbräuchlichen Art seiner Prozessführung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Schwyz und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

debt enforcementloss certificate registeradmissibilityreasoned complaintconstitutional claimsabusive litigationcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned under Art. 42 and Art. 106 BGG.

Extracted holding

No. The filing did not engage with the decisive reasoning of the cantonal decision and did not show any violation of federal or constitutional law.

Extracted reasoning

A complaint must state in condensed form why the challenged decision violates the law; constitutional claims must be specifically and clearly substantiated. These requirements were not met.

Key legal question

Whether the complaint was abusive and thus subject to non-entry under Art. 108 BGG.

Extracted holding

Yes. The court found the complaint manifestly insufficient and abusive.

Extracted reasoning

Because the filing lacked proper reasoning and reflected abusive litigation conduct, non-entry was justified under the simplified procedure.

Key legal question

Costs of the federal proceedings.

Extracted holding

The appellant had to bear the court fee, reduced in view of the abusive conduct.

Extracted reasoning

The losing party is liable for costs, and abusive litigation may be reflected in the fee assessment.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.