Non-entry on appeal over property valuation in debt enforcement

5A_335/2009Federal Supreme Court / Civil Division IIMay 19, 2009Inadmissible

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Omnilex summary

X. challenged the refusal to suspend the valuation of her immovable property in enforcement proceedings. The Schaffhausen supervisory court had held that a pending action under Arts. 85 or 85a SchKG did not justify suspending the valuation and that the creditors' interest in prompt continuation prevailed. The Federal Supreme Court found that the complaint did not engage with these reasons and did not meet the federal substantiation requirements. It therefore issued a non-entry decision in simplified proceedings, rejected legal aid as the complaint was hopeless, and charged costs to the appellant.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde: Die Partei hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form aufzuzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Bloss pauschale Vorbringen genügen nicht. Wird diese Begründungspflicht nicht erfüllt, ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst zudem die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG aus; die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
5A_335/2009

Urteil vom 19. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Y.________,
    Beschwerdegegnerin,
  2. Betreibungsamt Z.________,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schätzung der Liegenschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 30. April 2009.

Erwägungen:

1.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen als Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen wies am 30. April 2009 eine Beschwerde gegen die Ankündigung der Schätzung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Rahmen der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Z.________ ab. Die Beschwerdeführerin hat dagegen am 15. Mai 2009 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung.

2.
Das Obergericht hat erwogen, nach Eingang des Verwertungsbegehrens ordne das Betreibungsamt die Schätzung des grundpfandbelasteten Grundstücks an. Eine Sistierung des Verfahrens wiederspreche grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne sie sich aber rechtfertigen, wenn ein anderes Verfahren hängig sei, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung sei (BGE 123 II 3 E. 2b). Das treffe im vorliegenden Fall nicht zu; der Ausgang des von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Klageverfahrens nach Art. 85 oder 85a SchKG habe auf die streitige Grundstückschätzung keinen Einfluss. Diese könne nur überflüssig werden, wenn die Klage gutgeheissen würde. Es gehe also vorliegend um die Frage, ob die Möglichkeit, dass eine Amtshandlung allenfalls überflüssig werden könnte, eine Verzögerung im Betreibungsverfahren rechtfertige. Das sei in einem Fall wie dem vorliegenden zu verneinen. Zum einen habe das Interesse der Gläubigerin am Fortgang des Verfahrens einiges Gewicht. Zum andern sei ein entgegenstehendes erhebliches Interesse der Beschwerdeführerin weder zu sehen noch ernsthaft glaubhaft gemacht. Damit bestehe die Gefahr, dass die beantragte Sistierung im Fall einer Abweisung der Klage nur zu einer Verzögerung führen würde. Das aber widerspräche nicht nur nicht dem Zweck dieses Instruments der Verfahrensleitung, sondern wäre auch mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar. Die mit der Beschwerde verlangte Sistierung rechtfertige sich nicht und die Beschwerde sei daher unbegründet.

3.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Argumenten nicht rechtsgenügend auseinander und zeigt insbesondere nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht, insbesondere auch Verfassungsrecht verletzt hat. Insbesondere sagt die Beschwerdeführerin nichts zu den Interessen der Gläubiger, welche von der Vorinstanz als erheblich eingestuft worden sind und die eine weitere Verzögerung des Verfahrens nicht rechtfertigen. Die Begründung der Beschwerde entspricht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG bzw. von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen) nicht.

4.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

5.
Da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

6.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden

Keywords

debt enforcementproperty valuationadmissibilitysubstantiation requirementslegal aidcostssuspensive effect

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Key legal question

Whether the appeal satisfied the federal pleading requirements and was therefore admissible.

Extracted holding

The appeal did not sufficiently address the reasoning of the challenged decision and failed to show any violation of federal or constitutional law.

Extracted reasoning

The appellant did not engage with the lower court's assessment of the creditors' interest and did not meet the substantiation requirements of Arts. 42(1)-(2) and 106(2) BGG.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to legal aid.

Extracted holding

Legal aid was denied because the appeal was hopeless from the outset.

Extracted reasoning

Under Art. 64(1) BGG, an application for free legal assistance fails where the proceeding has no prospect of success.

Key legal question

Whether the appeal should have suspensive effect.

Extracted holding

The request became moot once the Court issued its non-entry decision.

Extracted reasoning

The merits decision rendered the suspensive-effect request without purpose.

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