Non-entry for failure to pay advance costs in divorce appeal

5A_303/2007Federal Supreme Court / Civil Division IIAug 20, 2007Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the husband’s appeal against the Bern cantonal divorce judgment because he failed to pay the CHF 1,000 advance on costs within the final non-extendable deadline after legal aid had been refused. The Court held that, under the warning already given, non-payment required non-entry. The appellant was ordered to pay the federal court fee of CHF 500. The Court also noted that, even if the advance had been paid on time, the appeal would still have been inadmissible for the reasons set out in the earlier refusal of legal aid.

Omnilex headnote

Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert nicht erstreckbarer Nachfrist führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Wird ein Kostenvorschuss nach Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht rechtzeitig geleistet und auch kein fristgerechter Belastungsnachweis erbracht, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Ein Hinweis, dass die Beschwerde aus anderen Gründen ohnehin unzulässig wäre, bleibt für die Nichteintretensverfügung ohne selbständige Bedeutung (vgl. Erw. 1).

Full text

{T 0/2}
5A_303/2007/bnm

Urteil vom 20. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecherin Susanne Meier Walter,

Gegenstand
Ehescheidung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 27. März 2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 27. März 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 19. Juni 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 26. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 14. Juni 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (zufolge Nichtabholens bei der Post: Art. 44 Abs. 2 BGG) als am 4. Juli 2007 erfolgt geltenden Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 19. Juni 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

divorceappealadvance costsnon-entrylegal aidcourt fees

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Key legal question

Whether the appeal had to be entertained despite failure to pay the advance costs within the set deadline.

Extracted holding

The appeal could not be heard because the appellant did not pay the advance costs or prove timely debiting within the non-extendable deadline.

Extracted reasoning

After the denial of legal aid and a final deadline under Art. 62(3) BGG, non-payment triggered non-entry under Art. 108(1)(a) BGG.

Key legal question

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Extracted holding

The appellant must bear the court fee of CHF 500.

Extracted reasoning

As the non-entered party, the appellant was made liable for costs under Art. 66(1) BGG.

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