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5A_302/2010 ΓÇó Withdrawal of appeal; costs charged to appellant
5A_302/2010Federal Supreme Court / Civil Division IIApr 27, 2010Dismissed
The appellant withdrew his appeal against the judgment of the Cantonal Court of Solothurn, Civil Chamber, in an alimony/matrimonial protection matter. The Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings by way of order. Pursuant to the applicable procedural rules, the court also imposed court costs of CHF 300 on the appellant. The order was communicated to the parties and the cantonal court.
Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP und Art. 66 Abs. 1 BGG; Rückzug der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren. Wird die Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren durch die Abteilungspräsidentin als erledigt abzuschreiben. Die Gerichtskosten sind in der Regel dem zurückziehenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; die Kostenfolgen richten sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Verweisungsnormen des BGG und der BZP.
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5A_302/2010
Verfügung vom 27. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons Solothurn vom 22. März 2010.
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. März 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn,
in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 26. April 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann